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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
74
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
3. Stück
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 18.) Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen D nebst Anlagen a, b, c und d zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • No. 9.) Verordnung, das Verhalten der Schulbehörden beim Auftreten ansteckender Krankheiten in den Schulen betreffend. (9)
  • No. 10.) Verordnung zur Ausführung des §. 31 Absatz 2 Nr. 1 des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 214 flg.). (10)
  • No. 11.) Verordnung, eine Abänderung der Ausführungsverordnung zur Reichsgewerbeordnung vom 28. März 1892 betreffend. (11)
  • No. 12.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 1864 , die Ausübung der Jagd betreffend. (12)
  • No. 13.) Kirchengesetz, die Verhinderung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlichen mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsen betreffend. (13)
  • No. 14.) Gesetz, das Kirchengesetz über die Verbindung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlicher mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsens betreffend. (14)
  • No. 15.) Verordnung, das Schleppen und Fahren von gekuppelten Fahrzeugen auf der Elbe betreffend. (15)
  • No. 16.) Verordnung, die Prüfung und Anstellung der Expeditionsbeamten im Geschäftsbereiche des Justizministeriums und einige damit zusammenhängende Vorschriften betreffend. (16)
  • No. 17.) Gesetz, einige Abänderungen des die Entschädigung für an Gehirn-Rückenmarksentzündung, beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene Pferde und für an Maul- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh regelnden Gesetzes vom 12. Mai 1900 betreffend. (17)
  • No. 18.) Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. (18)
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen D nebst Anlagen a, b, c und d zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze.
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

c) Aus Schinken in Fostsendungen bis eu b Stück, aus anderen Postsendungen im Geuichte 
dis eu ꝰ Kkgꝗ, ferner aus Sendungen, die nachieislich als Umeugsqut von Ansiedlern und 
Arbeitern eingeführt werden, sind Froben nur im Perdachtsfalle æ2u entnehmen. 
II. Die weitere Behandlung der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen: 
1. 
2. 
S# 
B. 
Die Proben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres festgestellt werden kann, aus 
welchen Packstücken sie entnommen wurden. 
In einem hesonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft und Ab- 
stammung des Fleisches sowie über den Umfang der Sendung, der die Proben entnommen 
wurden. Werden bei der Probenentnahme besondere Beobachtungen gemacht, welche vermuten 
lassen, daß das Fleisch unter die Ferbote im § 5 Nr. 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen D 
fällt, oder wurde die Probenentnahme auf Grund derartiger Beobachtungen veranlaßt, so ist 
eine Angabe hierüber gleichfalls in das Schriftstück aufzunehmen. Bei gesalzenem Fleische ist 
zugleich anzugeben, ob dasselbe in Pökellake oder Konservesalz eingehüllt lag. 
Zur Verpackung sind sorgfältig gereinigte und gut verschlossene Gefäße aus Porzellan, Steingut, 
glasiertem Ton oder Glas zu verwenden; in Ermangelung solcher Gefäße dürfen auch Um- 
hüllungen von starkem Pergamentpapier zur Verwendung gelangen. 
Die Aufbewahrung oder Versendung der Päkellake erfolgt in gut gereinigten, dann getrockneten 
und mit neuen Korken versehenen Flaschen aus farblosem Glase. 
Konservesalz wird ebenfalls in Glasgefäßen aufbewahrt und verschickt. 
Die Proben sind, sofern nicht ihre Beseitigung infolge Verderbens notwendig wird, so lange in 
geeigneter Weise aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige Sendung getroffen ist. 
Probenentnahme zur chemischen Untersuchung zubereiteter Fette. 
(Vgl. §§ 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
1. Auf die Probenentnahme findet die Bestimmung unter A Abs. 1 Anwendung. Ausnahmsweise 
können hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden. 
2. Durchschnittsproben im Gesamtgewichte von 250 g sind zu entnehmen: 
a) wenn die Sendung aus einem oder zwei Packstücken besteht, oder wenn sie aus mehr als zwei 
Packstücken besteht, ohne daß eine gleichartige Sendung im Sinne des § 12 Abs. 3 der Aus- 
führungsbestimmungen D vorliegt, aus jedem Packstücke; 
b) wenn die Sendung aus mehr als zwei Packstücken besteht und im vorgenannten Sinne gleich- 
artig ist, aus geckem gemäß § 15 Abs. 5 ebenda auszuwählenden Packstücke; 
c) wenn die Untersuchung infolge einer S####cprobenbeanstandung attspedem eerden mintss, 
gemäß 8 12 Abs. 4 ebenda aus allen Packstücken der gleichartigen Sendung. 
Die Durchschnittsproben sind an mehreren Stellen des Packstücks zu entnehmen; zweckmäßig bedient 
man sich hierbei eines Stechbohrers aus Stahl. 
Aus Fostsendungen und Warenproben im Geiichte bis eu 2 Kkg, ferner bei Sendungen, die 
nacheislich als Umæugsqut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, sind Proben eruur OUnter—- 
suclaing gemäpß & 15 40s. 3 ebenda nur im Perdacsitsfalle eu entnehmen. 
3. Die Durchschnittsproben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres festgestellt werden kann, 
aus welchen Packstücken sie entnommen wurden. 
4. In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft und Ab- 
stammung des 
Fettes, über den Namen #nd Mohnorf des Empfangers, über Ze2chen, N#mmer und Um- 
fang der Sendung, der die Proben entnommen wurden, über die bei der Entnahme der Probe gemachten Be- 
obachtungen und schließlich darüber, ob die Probenentnahme zur ständigen Kontrolle oder auf Grund eines 
besonderen Verdachts stattfand. 
Außerdem ist den Proben eine kurze Angabe über das Ergebnis der Vorprüfung beizufügen. 
5. Die Aufbewahrung oder Versendung der Proben erfolgt in gut verschlossenen und sorgfältig ge- 
reinigten Gefäßen aus Porzellan, glasiertem Ton, Steingut (Salbentöpfe der Apotheker) oder von dunkelgefärbtem 
Glas, welche möglichst luft= und lichtdicht zu verschließen sind.
	        

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