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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 23.) Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1968 sowie einiger damit zusammenhängender Gesetze und gesetzlicher Bestimmungen.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 23.) Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1968 sowie einiger damit zusammenhängender Gesetze und gesetzlicher Bestimmungen. (23)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 137 — 
seine Führung und seine Leistungen auszustellen. Das Verlangen ist spätestens eine Woche 
nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem Bergwerksunternehmer anzubringen. 
Die Unterschriften der Zeugnisse sind auf Antrag des Arbeiters von der Ortspolizeibehörde 
kosten- und stempelfrei zu beglaubigen. 
(2) Wird die Ausstellung der Zeugnisse verweigert, so fertigt sie die Ortspolizeibehörde 
auf Kosten des Verpflichteten aus. 
(3) Werden dem Arbeiter in dem Zeugnisse Beschuldigungen zur Last gelegt, welche 
seine fernere Beschäftigung hindern würden, so kann er auf Untersuchung bei der Berg— 
inspektion antragen, welche, wenn die Beschuldigung unbegründet befunden wird, unter dem 
Zeugnisse den Befund ihrer Untersuchung zu vermerken hat. Die Zuständigkeit des Berg— 
schiedsgerichts wird hierdurch nicht geändert. 
(4) Den Bergwerksunternehmern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu ver- 
sehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses 
nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. 
(5) Ein Bergwerksunternehmer, der den Vorschriften in Absatz 1, 3, 4 zuwiderhandelt, 
ist dem Arbeiter entschädigungspflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er 
nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede geltend 
gemacht wird. 
8 18. Bergwerksunternehmer dürfen volljährige Arbeiter, von denen ihnen bekannt ist, 
daß sie schon früher im Königreiche Sachsen beim Bergbau beschäftigt waren, nicht eher zur 
Bergarbeit annehmen, bis ihnen von diesen das die Art und Dauer der Beschäftigung be— 
treffende Zeugnis des Bergwerksunternehmers, bei dem sie zuletzt in Arbeit gestanden, 
beziehentlich das Zeugnis der Ortspolizeibehörde oder der Berginspektion (S 17) vorgelegt ist. 
§ 19. (u) Minderjährige Arbeiter können bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, im 
Falle der Kündigung von dieser an, ein Zeugnis über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung 
firdern. Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung und ihre 
Leistungen auszudehnen. In beiden Fällen ist das Verlangen spätestens eine Woche nach der 
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem Bergwerksunternehmer anzubringen. 
(2) Die Unterschrift des Zeugnisses ist auf Antrag des Arbeiters von der Ortspolizei- 
behörde kosten= und stempelfrei zu beglaubigen. 
(3) Auf die Ausstellung dieses Zeugnisses finden die Absätze 2 bis 5 des § 17 ent- 
sprechende Anwendung. 
(4) Der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen kann die Ausstellung des Zeugnisses 
fordern, auch verlangen, daß es nicht an den Minderzährigen, sondern an ihn ausgehändigt 
werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des Arbeitsortes kann auch gegen den Willen 
des gesetzlichen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.
	        

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