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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16. Stück
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 53.) Verordnung, die Sicherung der Theater, Zirkusgebäude, öffentlichen Versammlungsräume und Warenhäuser gegen Feuersgefahr betreffend.
Volume count:
53
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
A. Theater.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 53.) Verordnung, die Sicherung der Theater, Zirkusgebäude, öffentlichen Versammlungsräume und Warenhäuser gegen Feuersgefahr betreffend. (53)
  • A. Theater.
  • B. Zirkusbauten.
  • C. Öffentliche Versammlungsräume.
  • D. Warenhäuser.
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 468 — 
b) Anordnung und Einteilung des Gebäudes. 
1. Allgemeines. 
82. 1. Wohnungen sind nur im Erdgeschosse zulässig und im allgemeinen auf die 
Wohnung eines Hausmannes und eines Hausaufsehers zu beschränken. Von den übrigen 
Teilen des Hauses sind sie durch massive oder Eisenbeton-Wände abzutrennen sowie mit 
besonderem, unmittelbar ins Freie führenden Ausgange zu versehen. Eine in diesen Wänden 
etwa angeordnete Verbindung mit den übrigen Theaterräumen muß eine selbstschließende, 
feuer= und rauchsichere Tür erhalten. 
2. Vermietbare Geschäftsräume dürfen nur ausnahmsweise im Keller oder im Erd- 
geschosse zugelassen werden. Sie müssen ebenfalls die vorstehend unter 1 bezeichneten Vor- 
aussetzungen erfüllen. Geschäftsräume, die nicht dem Theaterbetriebe dienen, sind durch 
massive oder Eisenbeton-Wände ohne Offnungen von den Theaterräumen abzutrennen. 
3. Magazinräume sind im Bühnenraum, auf dem Schnürboden und in den Bühnen- 
kellern verboten, in den übrigen Teilen des Bühnenhauses und im Keller des Zuschauer- 
hauses nur dann gestattet, wenn sie durch massive oder Eisenbeton-Wände, feuersichere 
Decken und feuer= sowie rauchsichere Türen von allen übrigen Räumen getrennt sind und 
nicht in unmittelbarer Verbindung mit Korridoren und Treppenräumen stehen, die dem 
Verkehre der Besucher oder der Angestellten des Theaters dienen. Soweit der Raum unter 
dem hinteren Teil der Bühne nicht als Unterbühne verwendet wird, darf er als Magazin 
benutzt werden, wenn er den vorstehenden Vorschriften entspricht. 
4. Die Treppenhäuser der Gebäude und, soweit erreichbar, auch die Korridore sollen 
unmittelbar von außen durch seitliche Fenster erleuchtet werden. Ebenso sind die Neben- 
räume der Bühne und des Zuschauerraumes mit möglichst zahlreichen und genügend großen 
ins Freie gehenden Fenstern zu versehen. 
2. Bühnenhaus. 
8 3. Der Bühnenraum soll reichliche Tiefe und mehr als die doppelte Portalhöhe 
erhalten, d. h. so hoch sein, daß die gemalten Hinterwände ohne aufgerollt zu werden unter 
dem Schnürboden Raum finden. 
8 4. 1. Das Bühnenhaus muß von dem Zuschauerhause durch eine, mindestens 
0,5 m über die Dachfläche reichende, massive Mauer abgeschlossen sein. 
2. In dieser Mauer ist nur die Bühnenöffnung sowie auf deren beiden Seiten je 
eine in der Fußbodenhöhe des Bühnenhauses gelegene Türöffnung zulässig. Diese Tür- 
öffnungen müssen mit feuer= und rauchsicheren, selbsttätig schließenden Türen verwahrt werden. 
3. Von allen übrigen Teilen des Bühnenhauses ist der Bühnenraum durch feuersichere, 
mindestens 0,5 m über das Dach reichende Wände abzuschließen. Alle Türöffnungen in
	        

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