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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16. Stück
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 53.) Verordnung, die Sicherung der Theater, Zirkusgebäude, öffentlichen Versammlungsräume und Warenhäuser gegen Feuersgefahr betreffend.
Volume count:
53
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
D. Warenhäuser.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 53.) Verordnung, die Sicherung der Theater, Zirkusgebäude, öffentlichen Versammlungsräume und Warenhäuser gegen Feuersgefahr betreffend. (53)
  • A. Theater.
  • B. Zirkusbauten.
  • C. Öffentliche Versammlungsräume.
  • D. Warenhäuser.
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 491 — 
elektrisch vollkommen getrennte Betriebsquelle gespeist werden oder je einen eigenen 
Akkumulator besitzen. Auf die Notbeleuchtung finden die vorstehend angeführten Sicher— 
heitsvorschriften sinngemäße Anwendung. 
f) Sonstige Sicherungsmaßnahmen. 
§ 85. 1. In allen Verkaufs-, Ausstellungs-, Lager= und Packräumen müssen Gänge 
von entsprechender Breite bestehen, die in möglichst gerader Richtung zu den Ausgängen 
führen und jederzeit von allen Hindernissen freizuhalten sind. Für ihre Bemessung ist die 
Höchstzahl der zu erwartenden Besucher und Angestellten maßgebend, die bei plötzlicher 
Entleerung auf die Gänge angewiesen sind. In der Regel sollen die für die Entleerung 
wichtigeren Gänge nicht unter 2,0 m, die übrigen nicht unter 1,0 m breit sein; vor den 
Türen ist jederzeit ein größerer Raum freizuhalten. 
2. Treppen, Treppenabsätze, Vorräume und Gänge sind gleichfalls dauernd von allen 
Waren und sonstigen Verkehrshindernissen freizuhalten. Ausschmückungen der Treppen 
sowie der Innenräume des Geschäftshauses sind aus feuersicheren oder flammensicher 
getränkten Stoffen herzustellen. 
3. Die Fenster der Treppenhäuser sollen leicht zu öffnen sein und dürfen weder mit 
Dornschlüsseln verschlossen noch mit Waren behangen oder verstellt werden. 
4. Sämtliche Ausgänge sind als solche mit großer Schrift (kleine Buchstaben mindestens 
10 em hoch) kenntlich zu machen; die nächsten Wege zu ihnen sind, soweit erforderlich, 
durch Richtungspfeile an den Wänden zu bezeichnen. 
5. Alle Ausgangstüren müssen stets leicht gangbar sein und sind während der 
Geschäftsstunden unverschlossen zu halten. Wird ausnahmsweise für einzelne ein anderes 
zugelassen, so sind entweder die Schlüssel in unmittelbarer Nähe und an leicht erkennbarem 
und erreichbarem Platze, etwa unter Glasverschluß, aufzuhängen oder es ist der Verschluß 
mit Bindfaden und Plombe zu bewirken. Die Nottüren sowie alle nach den Treppen- 
häusern führenden Türen sind tunlichst mit Vorrichtungen zum Selbstverschluß zu versehen. 
6. An den zu den Ausgängen führenden Verkehrswegen des Erdgeschosses dürfen leicht 
entzündliche Gegenstände nicht ausgelegt werden. 
7. An den Ausgängen dürfen behufs Erhaltung der vorgeschriebenen Breite Verkaufs- 
tische oder sonstige den Verkehr beengende Gegenstände nicht aufgestellt werden. 
8. Vorhänge dürfen an den zu den Treppen und Ausgängen führenden Türen nicht 
angebracht werden. Zur Verhinderung des Zuges sind Windfänge zulässig. 
8 86. 1. Hinter durchbrochenen Brüstungen der Galerien ist der Raum bis zu 1,0 m 
Abstand von den Brüstungen von allen Gegenständen, bis zu 1,5 m Abstand von allen
	        

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