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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1910
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
76
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16. Stück
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 79.) Gesetz, die neue einheitliche Fassung der gesamten Berggesetzgebung enthaltend.
Volume count:
79
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück. (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 79.) Gesetz, die neue einheitliche Fassung der gesamten Berggesetzgebung enthaltend. (79)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Full text

521 
2 7 1 
fonds nicht ausreichen, so ist entweder unter Berücksichtigung der Vorschriften des # 161 
eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen. 
(2) Ergibt sich dagegen aus den Jahresabschlüssen, daß die Jahreseinnahmen die 
Jahresausgaben übersteigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte des gesetzlichen 
Mindestbetrags erreicht hat, entweder eine Ermäßigung der Beiträge oder unter Berück- 
sichtigung der Vorschriften der §§ 153 und 161 eine Erhöhung oder Erweiterung der Kassen- 
leistungen herbeizuführen. 
(3) Unterläßt die Vertretung der Kasse, diese Anderungen zu beschließen, so wird 
vom Bergamt die Beschlußfassung angeordnet und, falls sie auch dann nicht erfolgt, die 
Anderung der Satzung von Amts wegen rechtswirksam vollzogen. 
(4) Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einer 
Kasse eine schleunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung ihrer Ausgaben 
erforderlich, so kann das Bergamt, vorbehaltlich des vorstehend vorgeschriebenen Ver- 
fahrens, eine sofortige vorläufige Erhöhung der Beiträge oder Herabsetzung der Leistungen, 
letztere bis zur gesetzlichen Mindestleistung und unbeschadet der Vorschrift des § 175 Abs. 3, 
verfügen. Ein hiergegen erhobener Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. 
8174. 
(1) Für sämtliche Kassenmitglieder beginnt der Anspruch auf die gesetzlichen Unter— 
stützungen der Kasse im Betrage der gesetzlichen Mindestleistungen (88 148, 150 bis 152) 
mit dem Zeitpunkt, in dem sie Mitglieder der Kasse geworden sind (8 142 und 8 144 
Abs. 2). Von Kassenmitgliedern, die nachweisen, daß sie bereits einer andern Knapp— 
schafts- oder sonstigen Krankenkasse angehört oder Beiträge zur Gemeinde-Kranken— 
versicherung geleistet haben und daß zwischen dem Zeitpunkt, mit dem sie aufgehört 
haben, einer solchen Krankenkasse anzugehören oder Beiträge zur Gemeinde-Kranken— 
versicherung zu leisten, und dem Zeitpunkt, in dem sie Mitglieder der Knappschafts- 
Krankenkasse geworden sind, nicht mehr als sechsundzwanzig Wochen liegen, darf ein 
Eintrittsgeld nicht erhoben werden. 
(2) Kassenmitglieder, die aus der Beschäftigung, vermöge der sie der Kasse angehörten, 
behufs Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht ausgeschieden sind und hierauf in eine Be- 
schäftigung zurückkehren, vermöge der sie der Kasse wieder angehören, erwerben mit dem 
Zeitpunkt des Wiedereintritts in die Kasse das Recht auf deren volle satzungsmäßige 
Unterstützungen und können zur Zahlung eines neuen Eintrittsgeldes nicht verpflichtet werden. 
(3) Soweit die vorstehende Bestimmung nicht entgegensteht, kann durch Satzung 
bestimmt werden, daß neueintretende Kassenmitglieder ein Eintrittsgeld zu zahlen haben. 
Das Eintrittsgeld darf den Betrag des für sechs Wochen zu leistenden Kassenbeitrags nicht 
übersteigen.
	        

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