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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1910
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
76
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
18. Stück
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 84.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsanstalt vom 1. Juli 1910.
Volume count:
84
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück. (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • No. 84.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsanstalt vom 1. Juli 1910. (84)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Full text

— 377 — 
§ 8. Die Ortspolizeibehörden haben, soweit sie nicht selbst untere Verwaltungsbehörden 
im Sinne des Gesetzes sind, diese von jedem ihnen amtlich bekannt werdenden Ver- 
sicherungsfall unter genauer Angabe der Listennummern (Katasternummern) der be- 
schädigten Gebäude zu benachrichtigen. 
§ 9. Alle Schädenvergütungen sind bei Beträgen bis zu 100 .K auf die volle Mark 
nach oben abzurunden. Bei höheren Summen sind Zwischenbeträge von 5.K und mehr 
als volle 10 K anzusetzen, Zwischenbeträge unter 5 K aber unberücksichtigt zu lassen. 
§ 10. Geht eine von der Brandversicherungskammer ausgestellte, von der unteren 
Verwaltungsbehörde gültig gemachte Zahlungsanweisung vor der Auszahlung verloren, 
so hat die Brandversicherungskammer dies auf Antrag öffentlich bekannt zu machen und 
den unbekannten Inhaber der Anweisung aufzufordern, sie binnen sechs Monaten bei 
der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde vorzulegen, widrigenfalls sie für ungültig 
und erloschen erklärt werden würde. Die Bekanntmachung ist auf Kosten des Antrag- 
stellers im „Dresdner Journal“, in der „Leipziger Zeitung“ und im Amtsblatte der zu- 
ständigen unteren Verwaltungsbehörde zu erlassen. 
§ 11. (1) Wird die Anweisung vorgelegt, so hat die untere Verwaltungsbehörde dem 
Antragsteller hiervon Kenntnis zu geben und ihm zu überlassen, seine Rechte geltend zu 
machen. 
(2) Läuft die sechsmonatige Frist ohne Wiedererlangung der Anweisung ab, so hat 
die Brandversicherungskammer die Anweisung durch eine nach § 10 Satz 2 zu erlassende 
Bekanntmachung für ungültig und erloschen zu erklären und dem Antragsteller gegen 
Rückerstattung der Kosten eine weitere Ausfertigung auszustellen. 
(s) Beträgt die Summe, über die die Anweisung ausgestellt war, nicht mehr als 
100 K., so ist die Brandversicherungskammer nach Ablauf der Frist, innerhalb deren der 
Anspruch darauf nach dem Gesetze geltend zu machen ist, zur Auszahlung der Summe 
an den Berechtigten ermächtigt, auch ohne daß zuvor die Anweisung für ungültig erklärt 
worden ist. 
§ 12. (1) Soweit über die Schädenvergütung Anweisungen ausgestellt werden, wird 
sie in der Regel bis zu dem Tage einschließlich verzinst, an dem die untere Verwaltungs- 
behörde die Anweisung gültig macht. Falls der Empfangsberechtigte die Quittung und 
die Beibringung der erforderlichen Nachweise vorsätzlich oder infolge grober Fahrlässigkeit 
verzögert, kann die Verzinsung über den Zeitpunkt hinaus abgelehnt werden, zu dem 
die Gültigmachung der Anweisung ohne diese Verzögerung möglich gewesen wäre. 
(2) Bei der Berechnung der Zinsen werden das Jahr mit 360, die Monate mit 30 
Tagen angesetzt. 
58 
Zu § 42 
des Gesetzes. 
Zu § 48 
des Gesetzes 
Zu § 49 
des Gesetzes.
	        

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