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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1910
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
76
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
19. Stück
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 89.) Verordnung, den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler betreffend.
Volume count:
89
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
I. Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Herausgeber von Stellen- und Vakanzenlisten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück. (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • No. 85.) Verordnung, den Waffengebrauch der Gemeinde- und Privat-Forstschutzbeamten betreffend. (85)
  • No. 86.) Verordnung, die Änderung des § 6 der Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 19. Juni 1900 betreffend. (86)
  • No. 87.) Gesetz, Erlasse, Stundungen und Nachforderungen von Einkommen- und Ergänzungssteuer betreffend. (87)
  • No. 88.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Juni 1910, Erlasse, Stundungen und Nachforderungen von Einkommen- und Ergänzungssteuer betreffend. (88)
  • No. 89.) Verordnung, den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler betreffend. (89)
  • I. Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Herausgeber von Stellen- und Vakanzenlisten.
  • Muster A. Geschäftsbuch.
  • Muster B. Abonnentenbuch.
  • II. Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler für Bühnenangehörige mit Ausschluß der Herausgeber von Stellen- und Vakanzenlisten.
  • Muster A. Geschäftsbuch für Aufträge der Bühnenangehörigen. (Auftragsbuch.)
  • Muster B. Geschäftsbuch für Aufträge der Bühnenleiter. (Auftragsbuch)
  • Muster C. Geschäftsbuch für abgeschlossene Vermittelungen. (Abschlußbuch)
  • III. Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler mit Ausschluß der Stellenvermittler für Bühnenangehörige und der Herausgeber von Stellen- und Vakanzenlisten.
  • Muster A. Geschäftsbuch der Aufträge der Arbeitnehmer.
  • Muster B. Geschäftsbuch für Stellenvermittelungen.
  • No. 90.) Verordnung, eine Abänderung der anderweiten Ausführungsverordnung zum Allgemeinen Baugesetz vom 20. Mai 1904 angefügten Tabelle A betreffend. (90)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Full text

– 428 —1 
ordnungsmäßige Führung des Geschäftsbuches persönlich verantwortlich, wenn er sie 
einem Dritten übertragen hat. 
§ 6. Geschäftsbücher, die nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter Angabe 
des Abschlußtages abzuschließen, der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung des Ab- 
schlusses vorzulegen und 5 Jahre lang aufzubewahren. Nach dem Abschluß dürfen 
weitere Eintragungen nicht mehr gemacht werden. 
Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. 
§ 7. Die Gesuche um Aufnahme von Beschäftigungsangeboten und Beschäf- 
tigungsgesuchen in die Stellen= und Vakanzenliste sind mit dem Datum des Eingangs 
und der Nummer des Geschäftsbuches zu versehen. Auch sind auf ihnen die Nummern 
der Stellen= und Vakanzenliste, in denen sie veröffentlicht sind, und die Insertions- 
gebühren zu vermerken. Die Gesuche sind, nach der Nummer geordnet, 2 Jahre 
lang aufzubewahren. 
§ 8. In den Inseraten der Stellen= und Vakanzenlisten ist die Nummer des 
Geschäftsbuches anzugeben. Die Listen sind mit fortlaufenden Nummern zu ver- 
sehen; dabei ist in jedem Kalenderjahr mit der Nummer 1 zu beginnen. 
Stellen= und Vakanzenlisten müssen in Einzelnummern, Wochen= oder Monats- 
abonnements beziehbar sein. Eine andere Bezugsweise ist unzulässig. Auf den 
Listen sind der Name und Wohnort (Straße und Hausnummer) des Herausgebers, 
sowie der Preis der Einzelnummer und der Abonnementspreis zu vermerken. 
§ 9. Die Stellenvermittler haben ferner über die Einnahmen an Abonnements- 
gebühren ein Abonnentenbuch nach dem anliegenden Muster B zu führen. Auf 
dieses Geschäftsbuch finden die Vorschriften der §§ 3, 4 Absatz 2, 5 und 6 ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 10. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, ihren Familiennamen und min- 
destens einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusatz „Stellenvermittler“ in 
deutlich lesbarer Schrift an der Straßenseite des Hauses nahe dem Hauseingange 
und am Eingange zu den Geschäftsräumen anzubringen. 
§ 11. Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, 
Reklamen und dergleichen mit der genauen Angabe des Geschäftslokals, ihren Vor- 
und Zunamen und der in § 10 angeordneten Bezeichnung zu versehen. Abkürzungen 
sind verboten. 
§ 12. Die Stellenvermittler haben über alle ihnen nicht durch die Post zu- 
gehenden Zahlungen sofort Quittungen auszustellen. Sie dürfen nur die auf grund 
des §5 des Stellenvermittlergesetzes festgesetzten Gebühren erheben.
	        

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