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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1910
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
76
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
20. Stück
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 91.) Verordnung, die Umschreibung von Grundbuchblättern betreffend.
Volume count:
91
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1809. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
    3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • No. 64.) Verordnung, die Abänderung der Verordnung über Desinfektion der zu Viehtransporten auf Eisenbahnen benutzten Wagen etc. vom 13. September 1886 betreffend. (64)
  • No. 65.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer normalspurigen Eisenbahn im Chemnitzthale - von Chemnitz nach Wechselburg - betreffend. (65)
  • No. 66.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen Nebeneisenbahn von Königsbrück nach Schwepnitz betreffend. (66)
  • No. 67.) Verordnung, eine Abänderung der Prüfungsordnung für das Büreaupersonal bei der Verwaltung der direkten Steuern betreffend. (67)
  • No. 68.) Verordnung, die den Leichenfrauen auszustellenden besonderen Todesanzeigen betreffend. (68)
  • No. 69.) Verordnung, Ernennungen für die I. Kammer der Ständeversammlung betreffend. (69)
  • No. 70.) Bekanntmachung, die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten ordentlichen Landtage betreffend. (70)
  • No. 71.) Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juni 1898 betreffend. (71)
  • Berichtigung zu der Verordnung, die Vollstreckung von Gefängnisstrafen an Personen weiblichen Geschlechts, vom 14. September 1899 betreffend.
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Full text

— 446 — 
steuereinnahme noch ein Amtsgericht besitzenden Orte, bei denen sich ein Bedürfniß dazu 
geltend macht, besondere Ortsstempeleinnehmer. Die Dienstverhältnisse derselben werden 
bei der Bestellung geregelt. Die Bestellung ist in den betreffenden Lokalblättern zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Dafern am Sitze eines Amtsgerichts noch ein früher verpflichteter besonderer Orts- 
stempeleinnehmer in Dienst steht, bewendet es daselbst bis zu dem Zeitpunkte seines 
Wegfalls bei dessen Bestellung. 
2. Die Kassenbeamten der Amtsgerichte und die etwa besonders bestellten Orts— 
stempeleinnehmer erhalten für den Verkauf der Stempelmarken eine Vergütung, deren 
Höhe vom Finanz-Ministerium im einzelnen Falle bestimmt wird. 
3. Die bei Verwaltungsbehörden mit dem Bezuge, der Vertheilung und Berechnung 
der bei diesen Behörden verbrauchten Stempelmarken betrauten Beamten (Stempel- 
vertheiler) erhalten für ihre Mühewaltungen hierbei eine Gebühr, welche bis auf weiteres 
auf ein Prozent des Werthes der für die betreffende Behörde erkauften Stempelmarken 
festgesetzt wird. 
Diese Gebühr wird nicht gewährt, dafern ein Beamter der betreffenden Behörde 
etwa zum Ortsstempeleinnehmer bestellt ist. 
Die Gewährung dieser Gebühr setzt voraus, daß bei der betreffenden Verwaltungs- 
behörde über die von ihr bezogenen Stempelmarken ein besonderes Buch geführt wird, 
welches der Bezirkssteuereinnahme oder der Amtsgerichtskasse oder dem Ortsstempel- 
einnehmer, von denen die Stempelmarken entnommen werden, bei dem Bezuge jedesmal 
vorzulegen ist und in welches die erkauften Stempelmarken von der Verkaufsstelle nach 
Gattung und Werth einzutragen sind. 
Diese Stempelbezugsbücher, welche auf Ansuchen durch die Bezirkssteuereinnahmen 
unentgeltlich verabfolgt werden, sind am Jahresschlusse nach Aufrechnung abzuschließen 
und nach vorgängiger Attestation durch den Vorstand oder ein Mitglied der betreffenden 
Behörde an die Bezirkssteuereinnahme einzusenden, von welcher der Betrag der aus- 
fallenden Gebühr festgestellt und dem Stempelvertheiler ausgezahlt wird. Beim Dienst- 
wechsel der Stempelvertheiler hat sich der Vorgänger mit seinem Dienstnachfolger wegen 
des ihm zukommenden Antheils an der Vertheilergebühr auseinanderzusetzen, der Nach- 
folger daher über den vollen Jahresbetrag der Gebühr einschließlich des dem Vorgänger 
daran zukommenden Antheils zu gquittiren. 
Die Stempelbezugsbücher sind dem Stempelfiskale auf dessen Verlangen zur Einsicht 
vorzulegen. 
* 5. Der Umtausch verdorbener Stempelmarken gegen andere von gleichem Werths- 
betrage findet in der Regel nur dann statt, wenn
	        

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