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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1911
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
77
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
14. Stück
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 59.) Verordnung zur Abänderung einiger zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900 und zum Ergänzungssteuergesetze vom 2. Juli 1902 erlassener Ausführungsbestimmungen.
Volume count:
59
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • No. 58.) Verordnung, die Inkraftsetzung des § 2 des Gesetzes vom 27. Mai 1910 betreffend. (58)
  • No. 59.) Verordnung zur Abänderung einiger zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900 und zum Ergänzungssteuergesetze vom 2. Juli 1902 erlassener Ausführungsbestimmungen. (59)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (147)

Full text

12. 
— 197 — 
(2) Die Bezirkssteuereinnahmen sind ferner ermächtigt, die weitere 
Verfolgung auch dann einzustellen, wenn bereits an mehreren Orten vergeb- 
lich nach dem Verbleibe des Beitragspflichtigen geforscht worden ist. In 
diesem Falle ist die Anzeige nur dann nochmals an die Gemeindebehörde, 
von der sie ausgefertigt worden ist, abzugeben, wenn die weitere Erörterung 
nach Lage der Sache sicheren Erfolg verspricht. Wird die weitere Verfolgung 
eingestellt, so ist wegen Vermerkes auf der Anzeige und wegen Erläuterung 
des Sachverhalts in der Wegfallsliste der Bestimmung im Schlußsatze des 
vorigen Absatzes nachzugehen. 
In § 93 wird dem Absatze 4 folgende Bestimmung angefügt: 
Sie ist in Fällen der zuerst erwähnten Art zu unterlassen, wenn dem Schuldner 
durch die Beschlagnahme die Mittel zu seinem und seiner Familie notdürftigem 
Lebensunterhalt entzogen werden würden oder in der Beschlagnahme aus 
anderen Gründen eine besondere Härte enthalten wäre. 
13 à. § 94 erhält folgende Fassung: 
(1) Innerhalb eines Jahres entstandene Steuerrückstände vonnichtüber 
10 Mark, deren Uneinbringlichkeit zwar nicht erwiesen, aber nach dem pflicht- 
mäßigen Ermessen der Gemeindebehörde wahrscheinlich ist, weil sich die 
Schuldner im Zustande völliger Zahlungsunfähigkeit befinden und Ver- 
mögensstücke, in welche die Zwangsvollstreckung stattfinden könnte, nicht 
besitzen, oder weil deren Aufenthalt nicht zu ermitteln gewesen ist, können von 
der Gemeindebehörde, ohne daß es zuvor des Versuchs der zwangsweisen 
Beitreibung bedarf, ohne weiteres in Wegfall verschrieben werden. 
(2) Dasselbe gilt für Steuerrückstände der in §§ 91 und 92 bezeichneten 
Art, bei denen wegen der Geringfügigkeit der in Frage kommenden Beträge 
die Unterlassung von Beitreibungsversuchen angezeigt erscheint. Als gering- 
fügig im Sinne dieser Vorschrift sind alle Steuerrückstände bis zur Höhe von 
3 K zu behandeln. 
(3) Innerhalb eines Jahres entstandene Steuerrückstände von mehr 
als 10 Mark, deren Uneinbringlichkeit aus den in Absatz 1 angegebenen 
Gründen wahrscheinlich ist, können von der Gemeindebehörde nur mit 
Genehmigung der Bezirkssteuereinnahme ohne vorherigen Versuch der 
zwangsweisen Beitreibung abgeschrieben werden. Die auf Erteilung dieser 
Genehmigung gerichteten Anträge sind in tabellarischer Form nach dem Muster 
unter F (G.= u. V.-Bl. 1900 S. 777) an die Bezirkssteuereinnahme zu
	        

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