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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1912
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
78
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 36.) Verordnung über die Wahlen zum Landesgesundheitsamte.
Volume count:
36
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 31.) Verordnung, die Königlich Sächsische Landeskriminalpolizei betreffend. (31)
  • No. 32.) Bekanntmachung, eine Ergänzung der Hofrangordnung betreffend. (32)
  • No. 33.) Bekanntmachung über die Einrichtung pädagogischer Seminare an den höheren Unterrichtsanstalten und über den Vorbereitungsdienst der Kandidaten des höheren Schulamtes. (33)
  • No. 34.) Finanzgesetz auf die Jahre 1912 und 1913. (34)
  • No. 35.) Verordnung über die Errichtung eines Landesgesundheitsamtes. (35)
  • No. 36.) Verordnung über die Wahlen zum Landesgesundheitsamte. (36)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

— 277 — 
an die wahlleitende Abteilung des Landesgesundheitsamtes, von den Tierärzten aber 
an die betreffende Kreishauptmannschaft entweder portofrei einzusenden oder dort 
persönlich abzugeben. 
In dem Stimmzettel ist genau anzugeben, wer als Mitglied und wer als Stell— 
vertreter gewählt werden soll. 
Die eingehenden Stimmzettel werden nach der Zeitfolge ihres Einganges auf 
der Außenseite mit einer fortlaufenden Nummer bezeichnet und sodann in eine mit 
dem Amtssiegel der Abteilung oder der Kreishauptmannschaft verschlossene Wahlurne 
gelegt. 
§ 12. Zu der Zeit, die hierfür in der Bekanntmachung bezeichnet worden ist, 
findet die Eröffnung der Wahlurne und der darin verwahrten Stimmzettel, ihre 
Prüfung auf die Wahlberechtigung ihrer Aussteller und die Wählbarkeit der Ge- 
wählten, sowie die Auszählung der abgegebenen Wahlstimmen statt. 
Hierfür hat sich die betreffende Abteilung ebenso, wie der zuständige Bezirks- 
tierarzt die Unterstützung von zwei Wahlberechtigten als Wahlgehilfen zu erbitten, 
die der Feststellung des Wahlergebnisses von Anfang bis Ende beizuwohnen haben. 
§ 13. Über den Verlauf und das Ergebnis des Wahlgeschäftes ist eine Nieder- 
schrift aufzunehmen, die von den Wahlgehilfen mit unterzeichnet wird. 
In dieser Niederschrift ist ausdrücklich festzustellen, ob sämtliche Abstimmenden 
das Wahlrecht besitzen oder bei wem das nicht der Fall ist. 
§ 14. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen 
Stimmen und, wenn mehrere die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, unter diesen 
das Los, das der Abteilungsvorsitzende oder sein Stellvertreter oder der Bezirks- 
tierarzt zieht. 
Haben Wählbare Stimmen als außerordentliches Mitglied erhalten, ohne als 
solches gewählt zu sein, so werden ihnen diese Stimmen bei der Wahl der Stellver- 
treter mit angerechnet, auch wenn sie hierbei überhaupt keine Stimmen bekommen 
haben. 
§ 15. Der Wahlleiter (§ 8) hat die Gewählten von ihrer Wahl in Kenntnis zu 
setzen und zur Erklärung über ihre Annahme aufzufordern. 
Bei Ablehnung wird die Wahl wiederholt. 
§ 16. Das Ergebnis der Wahl wird von dem Landesgesundheitsamte dem 
Ministerium: des Innern angezeigt und öffentlich bekannt gemacht. Die Bezirks- 
tierärzte haben dazu den Ausfall jeder Wahl dem Landesgesundheitsamte sofort zu 
melden. 
1912. 38
	        

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