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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1912
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
78
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
11. Stück
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 54.) Verordnung über das Verfahren mit Quittungskarten.
Volume count:
54
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anweisung über das Verfahren mit Quittungskarten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • No. 51.) Verordnung über die Versicherungsbehörden im Sinne der Reichsversicherungsordnung. (51)
  • No. 52.) Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Versicherungsämter auf knappschaftliche Organe. (52)
  • No. 53.) Verordnung über die Bildung der allgemeinen Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (R.-G.-Bl. S. 509). (53)
  • No. 54.) Verordnung über das Verfahren mit Quittungskarten. (54)
  • Anweisung über das Verfahren mit Quittungskarten.
  • Anlage 1. Krankheitsbescheinigung. (§. 1438 in Verbindung mit §§. 1393, 1394 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911.)
  • Anlage 2. Bescheinigung über die Endzahlen aus der Aufrechnung der Quittungskarrte Nr. 2
  • Anlage 3a. Verzeichnis der ausgestellten gelben Quittungskarten Nr. 1 und der umgetauschten gelben Quittungskarten (Muster A). Jahr 1912.
  • Anlage 3b. Verzeichnis der ausgestellten und umgetauschten grauen Quittungskarten (Muster B) für Selbstversicherung. Jahr 1912.
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

— 364 — 
32. Den Versicherten, die einer Sonderanstalt (R. V. O. 88 1360 flg. und oben 
Punkt 5) angehören, ist die Karte auf ihren Antrag jederzeit aufzurechnen. Krank— 
heiten und Militärdienste sind bei der Aufrechnung nur insoweit zu berücksichtigen, 
als sie für die Zeit zwischen dem Verwendbarkeitstage der aufzurechnenden Karte 
und dem Tage des Eintritts in die Sonderanstalt nachgewiesen werden. Auf die 
Aufrechnungsbescheinigung ist über der Unterschrift der Vermerk zu setzen: „Neue 
Karte nicht ausgestellt.“ Eine neue Karte ist erst beim Ausscheiden des Ver— 
sicherten aus der Sonderanstalt auf Grund dieser Aufrechnungsbescheinigung oder 
der dem Versicherten erteilten Bescheinigung über den Austritt aus der Sonder— 
anstalt aus ustellen. Hierbei erhält die neue Karte als Nummer die Zahl, die auf 
die Nummer der in der Aufrechnungs= oder Austrittsbescheinigung bezeichneten Karte 
folgt. Wird diese Aufrechnungs= oder Austrittsbescheinigung nicht vorgelegt, so er- 
hält die neue Karte die Nummer, die auf die Nummer der für den Versicherten 
zuletzt ausgestellten Karte, soweit diese zu ermitteln ist, folgt, sonst die Nummer 1. 
33. (1) Die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung der Karte, sowie 
die Erteilung der Aufrechnungsbescheinigung geschieht kosten= und gebührenfrei, 
außer in folgenden Fällen: 
a) wenn der Versicherte, bevor in seiner Karte für mindestens 30 Wochen Beitrags- 
marken verwendet sind, die Ausstellung einer neuen Karte gegen Rückgabe der 
älteren Karte beantragt (R.V.O. 81415) — in den Fällen von Punkt 18 
Absatz u werden die Karten jedoch stets kostenlos aufgerechnet und aus- 
gestellt —, 
b) wenn der Arbeitgeber beantragt, die Karte auszustellen, weil der Versicherte 
selbst eine Karte nicht rechtzeitig beschafft hat (R.V.O. §1414). Beantragt 
dagegen der Arbeitgeber die Ausstellung einer Karte im Auftrage des Ver- 
sicherten, so sind Kosten nicht zu fordern. 
Die Gebühr beträgt in den Fällen unter a und b 15 Pfennige für jede Karte. 
(#r) Im Zweifel hat der Umtausch der Karte kostenfrei zu erfolgen. 
(u) Die eingehobenen Kosten (Absatz) sind der Landesversicherungsanstalt 
am Jahresschluß zu verrechnen und abzuliefern, wenn die Landesversicherungsanstalt 
mit der Ausgabestelle kein anderes Abkommen trifft. 
(rv) Bei allen mit der Ausstellung, dem Umtausch, der Erneuerung und der 
Berichtigung von Karten zusammenhängenden Geschäften ist darauf zu achten, daß 
dem Versicherten wiederholte zeitraubende Gängeundsonstige Weiterungen 
erspart bleiben. Die Briefe, Postkarten und sonstigen Sendungen der Ausgabe- 
stelle, gleichviel an wen sie gehen, sind zu frankieren.
	        

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