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Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1913
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
79
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück vom Jahre 1913.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 23. Verordnung zur weiteren Abänderung der zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900 erlassenen Ausführungsverordnung; vom 4. April 1913.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Die koloniale Aufklärungasarbeit.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Koloniale Preßstimmen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14.)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

V 131 20 
Kapkolonie sich in dieser Hinsicht sogar bereit er- 
klärt hat, alle Unkosten zu tragen, die von dem 
Kapländischen Lokalkomitec für erforderlich erachtet 
werden, um die Abteilung des Kaplandes zu einer 
der Kolonie würdigen zu machen. 
Die danach dem Unternehmen zur Verfügung 
stehenden Mittel lassen erhoffen, daß die Aus- 
stellung bei geschickter Inszenierung einen guten 
Eindruck machen und dazu angetan sein wird, 
den südafrikanischen Produkten, die jetzt zum 
größten Teile von Kanada und Australien in den 
DHintergrund gedrängt werden, im Mutterlande 
mehr Beachtung zu verschaffen. 
Nach einer Mitteilung der „Cape Times“ 
machen die vorbereitenden Arrangements gute 
Fortschritte, und die verschiedenen südafrikanischen 
Distriktkomitees sind mit Eifer an der Arbeit, gute 
Ausstellungsgegenstände zusammenzubringen. An 
solchen wird die Ausstellung voraussichtlich in der 
Hauptsache folgende umfassen: Diamanten, Gold, 
Kohlen und sonstige Mineralien; Straußenfedern, 
Wolle, Angorahaar, Häute und Felle; Früchte, 
und Gemüse, Tabak, Baumwolle, Rohrzucker; 
Weinc und Spirituosen. 
(Bericht des Kais. Generalkonsulats in Kapstadt.) 
Die Kap Kairo-Sisenbahn. 
Die Kap—Kairo-Eisenbahn, deren Bau in 
nordlicher Richtung im Juni 1904 bis an den 
Zambezefluß oberhalb der Viktoriafälle vollendet 
wurde, hat zur Zeit bereits eine Entfernung von 
600 km jenseits des genannten Flusses erreicht. An 
der Stelle, wo die Bahn den Zambeze über- 
*rm2 ist eine neue Stadt entstanden, welche den 
Namen Livingstone trägt. 315 km nördlich von 
Livingstone wurde die Linie über den Kafué, 
einen bedeutenden Nebenfluß des Zambeze, ge- 
Ahn, und ihren zeitweiligen Endpunkt bilden die 
ekannten Broken-Hillgruben, welche im Jahre 
1903 entdeckt wurden und seit ihrer Ausbeutung 
im Jahre 1904 nicht nur einerseits das Endziel 
#eser neuen Bahnstrecke waren, sondern auch 
Keichzeiiag die Mittel zu deren Bau beschafft 
en. 
Es wäre aber ebenso unzutreffend, den Erz- 
übetrieb in Broken-Hill eine Mine als eine 
aube än neunen, denn tatsächlich bestehen die 
grun vorgefundenen Erzlagerungen aus zwei 
„#cheren und mehreren kleineren Hügeln oder 
ns O Einer dieser größeren Hügel besteht 
* Zinterz, während der andere Bleierz 
hält. Der ersterwähnte soll nach einer mäßigen 
Schäpung über der Bodenoberfläche 200 000 t. 
nanlert- enthatten, und man hat durch vorgenom- 
Tiefbohrungen bereits feststellen können, 
bau 
  
daß die Erzlagerungen sich auch unter der Hori- 
zontallinie in der Tiefe fortsetzen. So wie das- 
selbe dort an der Fundstelle liegt, soll das 
Zinkerz einen Wert von 460 Mk. und das Blei- 
erz von 180 Mk. per Tonne besitzen. 
Dem Bau dieser Eisenbahnstrecke haben sich 
keine besonderen technischen Schwierigkeiten ent- 
gegengestellt; es war der Banu zweier Brücken 
auf dieser Strecke erforderlich: die eine über den 
Zambeze, welche die höchste aller bisher gebauten 
Brücken ist, und die zweite über den Kafué, 
welche die längste aller Brückenbauten in Afrika 
sein soll. 
Es steht zu erwarten, daß die Linie dem- 
nächst bis an die Kupferminen von Buana 
M'kuba, 175 km nördlich von Broken-Hill, 
weitergebaut werden wird, und von dort bis an 
die Kupferminen von Konsanschi, welcher letzt- 
genannte Ort 240 km nordwestlich von Buana 
M'kuba liegt und 30 km von der Grenze des 
belgischen Kongostaates entfernt ist. 
Man darf nunmehr als feststehend annehmen, 
daß der südliche Teil des Kongostaates jetzt schon 
im Bereich des wirtschaftlichen Wirkungskreises 
der Kap—Kairo-Eisenbahn gezogen ist, insofern 
das genannte Gebiet mittels dieser Eisenbahn 
bereits mit dem Weltverkehr verbunden wurde. 
Tatsächlich bringen die statistischen Angaben des 
Zollamtes von Nordwest-Rhodesien, welches durch 
die Linie Livingstone — Broken-Hill durchquert 
wird, den Nachweis, daß im September 1906 
2190 Unzen Gold aus dem Kongo im Wert von 
ungefähr 200 000 Mk. mit der Eisenbahn nach 
Europa befördert worden sind. Durch dieselbe 
Bahn hat auch Nordwest-Rhodesien im genannten 
Monat bedenutende Mengen Kupfererz und Zink- 
erz über Beira dem Weltverkehr zugeführt. 
Zieht man in Betracht, daß diese Gebiete vor 
etwa zehn Jahren noch zu den unzugänglichen 
Landstrecken des dunkelsten Afrika gerechnet wurden, 
so dürften selbst die kühnsten Erwartungen kein 
annähernd richtiges Bild darüber geben, wie sich 
die Entwicklung dieser Gegenden nach Ablauf der 
nächsten zehn Jahre gestalten wird. Wieder ein- 
mal findet sich durch dieses Beispiel die Erfah- 
rung bestätigt, daß die Eisenbahn für die 
wirtschaftliche Erschließung eines Landes sich stets 
als ein sicheres und nie versagendes Mittel erweist. 
Vorschriften für die Herstellung, den Besitz, Verkauf 
und die Einfuhr von Sxplosivstoffen in Britisch- 
Ostindien. 
Durch Bekanntmachung des Departements für 
Handel und Gewerbe, Nr. 9045 bis 9048, vom 
29. November 1906 sind für Britisch-Ostindien 
auf Grund des Explosives Act, 1884 (IV. vom
	        

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