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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1913
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
79
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück vom Jahre 1913.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 59. Kirchensteuergesetz vom 11. Juli 1913.
Volume count:
59
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis für des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. II. In der Buchstabenfolge.
  • 1. Stück vom Jahre 1913. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1913. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1913. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1913. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1913. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1913. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1913. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1913. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1913. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1913. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1913. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1913. (12)
  • Nr. 58. Gemeindesteuergesetz vom 11. Juli 1913. (58)
  • Nr. 59. Kirchensteuergesetz vom 11. Juli 1913. (59)
  • Nr. 60. Schulsteuergesetz vom 11. Juli 1913. (60)
  • Nr. 61. Kirchengesetz, den Haushalt der evangelisch=lutherischen Kirchgemeinden betreffend; vom 10. Juli 1913. (61)
  • Nr. 62. Gesetz, das Kirchengesetz über den Haushalt der evangelisch=lutherischen Kirchgemeinden betreffend; vom 11. Juli 1913. (62)
  • Nr. 63. Verordnung zur Einführung des Kirchensteuergesetzes vom 11. Juli 1913 in der Oberlausitz; vom 12. Juli 1913. (63)
  • Nr. 64. Bekanntmachung wegen Einführung des Kirchengesetzes, den Haushalt der evangelisch=lutherischen Kirchgemeinden betreffend, vom 10. Juli 1913 in der Oberlausitz; vom 11. Juli 1913. (64)
  • Nr. 65. Bekanntmachung des Wortlauts der Landgemeindeordnung; vom 11. Juli 1913. (65)
  • 13. Stück vom Jahre 1913. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1913. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1913. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1913. (16.)
  • 17. Stück vom Jahre 1913. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1913. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1913. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1913. (20)
  • 21. Stück vo Jahre 1913. (21)
  • 22. Stück vom Jahre 1913. (22)
  • 23. Stück vom Jahre 1913. (23)

Full text

— 237 — 
dieser Verteilungsmaßstab einen oder mehrere Bestandteile des Kirchgemeindebezirkes 
erheblich benachteiligt, die Kirchenaufsichtsbehörde entweder einen anderen Verteilungs- 
  
8 40. (1) Soll ein Beitragspflichtiger, der sein Einkommen ganz aus auswärtigem Grund- 
besitze oder Gewerbebetriebe bezieht, am Wohnorte nach dem Verbrauchsaufwande besteuert werden 
(5 28) und beträgt dieser mehr als ein Viertel des Einkommen s, so ist der mehr verbrauchte Betrag 
von der Besteuerung am Wohnorte freizulassen. 
(2) Soll ein Beitragspflichtiger, dessen Verbrauchsaufwand das Einkommen aus den der 
Besteuerung am Wohnsitz zugänglichen Einkommensquellen übersteigt, nach dem Verbrauchs- 
aufwande besteuert werden (§ 28), so darf die Wohnsitzgemeinde von dem Einkommen aus den 
auswärtigen Quellen höchstens den Betrag in Anspruch nehmen, der die Hälfte des Verbrauchs 
übersteigt, jedoch nicht mehr als ein Viertel. 
(68) Wenn in den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze mehrere sächsische Wohnorts- 
gemeinden in Frage kommen, so dürfen diese Wohnortsgemeinden je nur einen verhältnismäßigen 
Teil des der Besteuerung am Wohnorte unterliegenden auswärtigen Einkommens in Anspruch 
nehmen. 
6) Der Teil des aus einem oder mehreren anderen sächsischen Orten herrührenden Ein- 
kommens, der am Wohnorte des Beitragspflichtigen in dem Verbrauchsaufwande mitbesteuert wird, 
ist bei der Besteuerung in den anderen beteiligten sächsischen Gemeinden je nach dem Verhältnisse 
zu kürzen. 
§ 41. 11) Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Gemeinden, in deren jeder nach 
l 16 die Steuerpflicht begründet ist, so wird in jeder Gemeinde nur ein verhältnismäßiger Teil 
des Einkommens aus dem Betriebe zur Einkommensteuer herangezogen. 
(2) Derjenigen Gemeinde, in welcher sich der Sitz oder die Leitung des Gesamtbetriebs be- 
findet, gebührt die Vorausbesteuerung des zehnten Teils vom Gesamteinkommen aus dem Ge- 
werbebetriebe. 
(3) Der übrige Teil des Einkommens wird: 
a) bei Versicherungs-, Bank= und Kreditgeschäften sowie bei Beförderungsunternehmungen 
nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erzielten Roheinnahmen, 
b) bei Unternehmungen, die vorwiegend den Einkauf von Waren im Großen und deren Weiter- 
verkauf im Einzelnen, ohne vorherige Bearbeitung oder Verarbeitung, betreiben, nach 
Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden etzielten Umsätze, 
J) in den übrigen Fällen nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erwachsenden Aus- 
gaben an Gehältern und Löhnen einschließlich der Tantiemen des Verwaltungs= und 
Betriebspersonals 
verteilt. 
(4) Bei der Berechnung nach diesen Grundsätzen sind die Ergebnisse der letzten 3 Geschäftsjahre 
oder der kürzeren Zeit, für die ein Abschluß vorliegt, im Mangel eines solchen der Stand zur 
Zeit der Einschätzung, zum Anhalt zu nehmen. 
§ 42. Erstreckt sich eine Betriebsstätte dergestalt über den Bezirk mehrerer Gemeinden, daß 
die Maßstäbe des § 41 nicht anwendbar erscheinen, so hat die Verteilung nach Lage der örtlichen 
Verhältnisse, z. B. unter Berücksichtigung des Flächenverhältnisses und der den beteiligten Ge- 
meinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Lasten und dergleichen zu 
erfolgen. 
§ 43. In den Fällen der 35 41 und 42 können sich die beteiligten Gemeinden mit Zustimmung 
des Steuerpflichtigen über die Verteilung der Steuerlast einigen. 
§ 44. In den Fällen der §§ 39 bis 42 sind bei Ermittelung des gemeindesteuerpflichtigen 
Einkommens die selbständigen Gutsbezirke den Gemeinden gleichzuachten. 
33“
	        

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