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Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
rbl_baiern
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_baiern_1816
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816.
Federal State.:
Königreich Bayern
Volume count:
11
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1816
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgesetze. Bisher sind erschienen.
  • Title page
  • Titelblatt II. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Inhalt des achten Heftes, erste Abteilung: Baden.
  • Vorbemerkung.
  • I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
  • Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
  • II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
  • Die Deklaration vom 4. Oktober 1817: Hausgesetz und Familienstatut.
  • Gesetz über die Wegzugs-Freyheit vom 14. August 1817.
  • Verordnung, die Rechtsverhältnisse der vormaligen Reichs-Stände und Reichs-Angehörigen betreffend, vom 23. April 1818
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
  • Anlage 2. Die Ständeversammlung.
  • A. Ihre Bildung.
  • 1. Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904.
  • 2. Das Wahlkreisgesetz vom 24. August 1904.
  • 3. Die landesherrliche Vollzugsverordnung zu diesen beiden Gesetzen vom 22. Juli 1905.
  • B. Das Recht der Ministeranklagen.
  • C. Rechte der einzelnen Mitglieder.
  • Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.

Full text

1. Das Laudtagswahlzesetz vom 24. August 1904. 107 
§9 8. 
Die Abstimmung geschieht durch persönliche übergabe des 
Stimmzettels in der Wahltagsfahrt oder durch rechtzeitige vorherige 
Einsendung des Stimmzettels an den Wahlkommissär. 
Für die persönliche Ubergabe der Stimmzettel ist ein Zeit- 
raum von mindestens einer Stunde festzusetzen. 
Jeder Abstimmende hat soviele Personen in Verschlag zu 
bringen, als im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind. 
6 9. 
Die Stimmzettel dürfen nur die Namen der vorgeschlagenen 
Grundherren enthalten; sie sind in Briefform so zusammenzulegen, 
daß der Wahlvorschlag sich auf der inneren Seite befindet. 
Jever Stitumzettel ist in einem verschlossenen Umschlag ab- 
zugeben, dem der Abstimmende Vor= und Zuname, Stand und 
Wohnort eigenhändig beizusetzen hat und der außerdem einen Ver- 
merk darüber enthalten soll, daß in dem Umschlag ein Wahlvor- 
schlag für die Wahl der grundherrlichen Abgeordneten enthalten ist. 
*l 10. 
Behufs Beurkundung der Wahl beruft der Wahlkommissär 
vier Wahlberechtigte zur Bildung der Wahlkommission, außerdem 
einen Protokollführer aus den Beamten des Wahlorts. 
  
Sämtlichen Wahlberechtigten ist die Anwesenheit während der 
Wahlhandlung und der Ermittelung des Wahlergebnisses gestattet. 
* 11. 
Nach Ablauf der für die Übergabe der Stimmzzettel festgesetz- 
ten Frist (§ 8 Absatz 2) sind die übergebenen und die schon früher 
eingesendeten Wahlvorschläge zunächst verschlossen hinsichtlich der 
Echtheit der Namensaufschrift und der Unversehrtheit des Ver- 
schlusses von sämtlichen Mitgliedern der Wahlkommission zu prüfen 
und sodann mit der Liste der Wahlberechtigten zu vergleichen. 
*§ 12. 
Umschläge, deren Namensaufschrift oder deren Verschluß nach 
der Ansicht der Mehrheit der Wahlkommission zu Bedenken Anlaß 
gibt, die auch durch den etwa anwesenden Wähler nicht behoben 
werden können, sind uneröffnet zu lassen und bleiben unberück- 
sichtigt. 
"| 4 den übrigen Umschlägen entnimmt der Wahlkommissär 
vie Sti#utnzettel, ohne sie zu entfalten; mehtere in einem Unsschlag 
enthaltene Stimmzettel bleiben unberücksichtigt. 
S. 349.
	        

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