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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

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Monograph

Persistent identifier:
haesselbarth_s_v_altenburg_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.
Author:
Hässelbarth, Otto Fürchtegott
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Saxe-Altenburg.
Year of publication.:
1909
Scope:
307 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Die Organe des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die Körper der Selbstverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Die Gemeindezweckverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • Erster Teil. Die Organe des Staates.
  • I. Der Herzog.
  • II. Der Landtag.
  • III. Die Staatsämter und die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten.
  • IV. Die Körper der Selbstverwaltung.
  • 1. Die Ortsgemeinden.
  • 2. Die Stadtgemeinden.
  • 3. Die Dorfgemeinden.
  • 4. Die Kommunalverbände höherer Ordnung. Die Amtsbezirke.
  • 5. Die Gemeindezweckverbände.
  • V. Die Untertanen.
  • Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
  • I. Die Gesetzgebung.
  • II. Die Justiz.
  • III. Innere Verwaltung.
  • IV. Das Finanzwesen.
  • V. Die Kirche.
  • VI. Das Schulwesen.
  • Nachtrag.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

118 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
halten muß, darüber gibt $ 6 des Ges. Auskunft (s. das.). 
Kommt ein Statut im Wege freier Vereinbarung nicht 
zustande, so wird es durch das Ministerium, Abteilung 
des Innern, festgesetzt. Die Verwaltung des Verbandes 
wird durch einen Verbandsausschuß geführt, der aus Ver- 
tretern der zum Verband gehörigen Gemeinden besteht. 
Die Zahl der Vertreter wird nach Steuerkraft, Bevölkerung 
und Umfang der einzelnen Gemeinden oder der aus 
mehreren Gemeinden bestehenden Wahlbezirke festgestellt. 
Der Verbandsausschuß wählt aus seiner Mitte einen 
Verbandsvorsteher und einen Stellvertreter. Der Vor- 
steher vertritt den Verband nach außen. Verbandsvor- 
steher müssen Personen sein, die in ihrer Gemeinde ein 
Gemeindeamt zu bekleiden befähigt sind. Die Wahl des 
Verbandsvorstehers bedarf, wenn der Gewählte nicht zu- 
gleich Vorstand einer Gemeinde oder Amtsvorsteher ist, 
der Bestätigung der Verbandsaufsichtsbehörde. 
Die Gemeindezweckverbände sind berechtigt, die Aus- 
führung der in ihrem gemeinsamen Interesse liegenden 
Maßnahmen und Veranstaltungen auf gemeinsame Kosten 
zu beschließen. 
Den einzelnen Gemeinden bleibt die Aufbringung 
ihrer Anteile an den gemeinsamen Ausgaben nach Maß- 
gabe ihrer Verfassung überlassen. Unterläßt oder ver- 
weigert ein Verband oder eine Gemeinde, die erforder- 
lichen Leistungen zu beschaffen und den festgestellten 
Verbandsbeitrag zu leisten, so ist die Verbands- bzw. die 
Gemeindeaufsichtsbehörde befugt, diese Leistungen nach 
Maßgabe des bestehenden Beitragsfußes als Last der 
Gemeinde festzustellen. Gegen die Beschlüsse des Ver- 
bandsausschusses und die Anordnungen des Verbands- 
vorstehers steht jeder Gemeinde das Recht der Beschwerde 
an die Verbandsaufsichtsbehörde zu. 
Schon nachı dem das Gesetz über Heimatrecht und 
Armenwesen vom 9. August 1833 abändernden Gesetz 
vom 10. Februar 1857, $ 7 (Ges.S. 1857, S. 26) konnten 
an Stelle der Gemeinden, denen die Verbindlichkeit zur 
Armenversorgung oblag, auf dem platten Lande infolge 
freier Vereinbarung auch größere, aus mehreren Gemeinden
	        

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