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Deutschland und der Weltkrieg.

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Monograph

Persistent identifier:
hintze_weltkrieg_1915
Title:
Deutschland und der Weltkrieg.
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Leipzig, Berlin
Publishing house:
B. G. Teubner
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

  
220 6 J 6 6 # 5 ans Lut h er 
  
Tatfrage wie die Schuldfrage entscheiden. Bei geringen Straftaten ur- 
teilt als erste Instanz ein Kollegium, bestehend aus einem Berufs- 
richter als Vorsitzenden und zwei Laien, die Schöffen heißen. Auch im 
Zivilprozeß wirken Laien mit, soweit es sich um Handelssachen und ge- 
werbliche oder kaufmännische Oienstverhältnisse handelt; in all diesen 
Gerichten ist nur der Vorsitzende Berufsrichter, während die beisitzenden 
Laien in der Aberzahl sind. Die Beisitzer der Gewerbs= und Kanfmanns- 
gerichte werden unmittelbar von den Angehörigen der Berufskreise ge- 
wählt, überwiegend nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Proporz). 
Alle diese Rechte der Staatsbürger betreffen den Staat im engeren 
Sinnc. Aiemand wird aber das deutsche Staatswesen richtig beurteilen 
oder auch nur verstehen, der nichts sieht als auf der einen Seite den Staat 
und auf der anderen Seite die Einzelnen. Das öffentliche Leben baut sich 
in zahllosen Zwischenstufen über die Familic, die Gemeinde, die Berufs- 
zugehörigkeit, den Stammeszusammenhang und manche anderen verbin- 
denden Umstände bis zur umfassendsten Einheit auf; nur diese um- 
fassendste Einheit ist der Staat im engeren Sinnc. Istes nun Aufgabe des 
Staatsorganismus, sich den wirklichen Berhältnissen des Volkslebens 
anzupassen, so muß er mit seinen Formen auch allen diesen Zwischenbil- 
dungen gerecht werden. Oas so entstehende Gebilde größter Mannigfal- 
tigkeit ist indessen nicht etwa ausschließliche Eigenart des Deutschen 
Reiches. England zeigt eine Fülle von Bildungen, die sich zwischen den 
einzelnen und den Staat im engeren Sinne einschieben und erst in ihrer 
Gesamtheit die Gesamtheit des Staatslebens darstellen. Auch in Frank- 
reich und anderen Ländern sind diese Bildungen selbstverständlich vor- 
handen, wenn auch in schwächerer Entwicklung. So darf, wenn man die 
Bedentung des einzelnen für das Staatsleben abmessen will, die Frage- 
stellung durchaus nicht sein: Welchen Einfluß hat der einzelne auf die 
Dinge des Staates im engeren Sinne?, sondern die Frage muß lauten: 
In welchem Umfange wirkt der einzelne in der Gesamt-= 
betätigungdes Staatslebensmit? Hat man diese richtige Frage- 
stellung gefunden, so steht man vor einer großen Fülle von Nechten, aber 
freilich anch von Pflichten des einzelnen Bürgers im deutschen öffent- 
lichen Leben. In keinem anderen Lande sind die Zwischenbildungen zwi- 
schen Staat und einzelnem mit so viel Rechten und so viel tatsächlichem 
Einfluß auf das öffentliche Leben ausgestaltet wie im Deutschen NReiche. 
Der rechtliche Ausgangspunkt für das Leben dieser Zwischenbildun- 
gen ist der Gedanke der Selbstverwaltung. Mein juristisch betrachtet, sind 
die Selbstverwaltungskörper juristische Personen des öffentlichen Rech- 
tes, die dem Staate nicht als seine Anstalten untergcordnct sind, sondern
	        

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