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Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

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fullscreen: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0021
Title:
Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Full text

Einkommensteuer. 631 
Inaktivitätsgehalt oder ihre Pension veranlagten Steuerbetrags zusteht, und daß 
endlich hinsichtlich derienigen E. beträge, die im Widerspruch mit diesen Bestim- 
mungen in den Jahren 1870 und 1871 von den bezeichneten Personen gezahlt 
worden sind, der Finanzminister zur Rückgewähr ermächtigt wird. Im Jahre 
1879/80 waren auf diese Weise 169 925 Personen einkommensteuerpflichtig, von 
denen 28 603 Einzelnsteuernde und 141 208 Haushaltungsvorstände mit 450 453 
Angehörigen. Der Gesammtbetrag der E. belief sich auf 32 538 816 Mark. 
" 2) Die Veranlagung erfolgt im Allgemeinen nach Maßgabe des Gesammt- 
einkommens, welches dem Steuerpflichtigen aus Grundeigenthum, aus Kapital- 
vermögen, aus Recht auf periodische Hebungen oder auf Vortheile irgend welcher 
Art, aus dem Ertrage eines Gewerbes oder irgend einer Art gewinnbringender 
Beschäftigung zufließt. Die Berücksichtigung aller sonstigen Verhältnisse des Steuer- 
pflichtigen ist in der Regel ausgeschlossen, und Steuerpflichtige von gleichem Ein- 
kommen, aber ungleichen sonstigen Verhältnissen sind unbedingt in dieselbe Steuer- 
stufe einzuschätzen. Nur bei Veranlagung der E. pflichtigen zu der ersten und 
zweiten Stufe ist es nach dem neuen Gesetze gestattet, ganz wie bei der Veranlagung 
zur Klassensteuer, besondere, die Leistungsfähigkeit bedingende wirthschaftliche Ver- 
hältnisse dergestalt zu berücksichtigen, daß eine Ermäßigung um eine Stufe statt- 
finden kann, so daß also der zur ersten Stufe Einzuschätzende demgemäß auf den 
Satz, welcher von den Steuerpflichtigen in der zwölften Stufe der Klassensteuer 
entrichtet wird, ermäßigt werden kann. Uebrigens sind bei der Veranlagung hin- 
sichtlich der verschiedenen Arten des Einkommens folgende Grundsätze zu beachten. 
Die auf dem Grundbesitz ruhenden Lasten und Steuern, ingleichen die Zinsen für 
hypothekarisch eingetragene oder andere Schulden werden in Abzug gebracht; bei 
Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der im Durch- 
schnitt der drei letzten Jahre durch die eigene Bewirthschaftung erzielte Reinertrag 
zu Grunde zu legen. Hinsichtlich des Einkommens aus dem Kapitalvermögen 
bilden die zugesicherten Jahreszinsen oder Renten das zu bestimmende Einkommen; 
gehen diese Zinsen nicht regelmäßig unverkürzt ein, oder unterliegen sie, wie bei 
Dividenden, jährlichen Schwankungen, so ist der für das vorhergegangene Jahr 
gezahlte Betrag in Anschlag zu bringen; die auf diesem Einkommen etwa ruhenden 
Schulden resp. deren Zinsen werden abgezogen. Was endlich das aus Handel, 
Gewerbe oder irgend einer sonstigen Art gewinnbringender Beschäftigung herrüh- 
rende Einkommen betrifft, so sind feststehende derartige Einnahmen, wie Gehalte 
von Staats= und Gemeindebeamten, mit dem vollen Betrage, unter Hinzurechnung 
des Werths der Dienstwohnung und Dienstländereien, unter Abzug der auf Grund 
gesetzlicher Verpflichtungen zu leistenden Pensions= und Wittwenkassenbeträge und 
der Entschädigung für den Dienstaufwand, zur Berechnung zu ziehen, wogegen 
schwankende Einnahmen dieser Art nach dem Durchschnitt der drei letzten Jahre 
zu veranschlagen sind, wobei als Ausgaben außer der üblichen Absetzung für jähr- 
liche Abnutzung von Gebäuden und Utensilien nur solche in Abzug gebracht werden 
dürfen, welche behufs der Fortführung des Handels oder Gewerbebetriebs 2c. in 
dem bisherigen Umfange gemacht worden sind, mithin nicht solche Ausgaben, welche 
sich auf die Bestreitung des Haushalts des Steuerpflichtigen und des Unterhalts 
seiner Angehörigen beziehen, oder welche in einer Kapitalanlage zur Erweiterung 
des. Geschäfts oder zu Verbesserungen aller Art bestehen. 
3) Der Jahresbetrag der E. beträgt im Allgemeinen drei Prozent. Jedoch 
erfolgt die Einschätzung auch hier nach Steuerstufen, die um so weiter auseinander 
rücken, je höher das zu besteuernde Einkommen steigt und je schwieriger daher 
dasselbe ganz genau zu bemessen ist; in der Weise, daß nur der Maximalsatz jeder 
Stufe dem vollen Steuersatze von drei Prozent wirklich entspricht. Die Zahl der 
Steuerstufen belief sich nach dem früheren Gesetze auf dreißig, indem die letzte 
Stufe ein Einkommen von 720 000 Mark mit einem Steuersatze von 21 600 Mark
	        

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