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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Anwendung der Beamtengesetze auf die Lehrer an Volksschulen. §§ 30-51
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Erster Abschnitt. Von der Vorbereitung der Volksschullehrer. §§ 26-29
  • Zweiter Abschnitt. Anwendung der Beamtengesetze auf die Lehrer an Volksschulen. §§ 30-51
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

124 II. Gesetz über den Elementarnnterricht. 
Staatsbehörde — dem Kreisschulrat — zu übertragen. Die Kommission der Zweiten 
Kammer war indessen der Ansicht, daß zur Beseitigung der aus dem Ernennungs- 
rechte der Gemeindebehörden hervorgegangenen Mißstände genüge, die Ernennung 
von dem Gemeinderate auf die örtliche Schulbehörde zu übertragen und für dieselbe 
nur die Genehmigung des Kreisschulrats vorzubehalten. 
3. Die im „vertragsmäßigen Dienstverhältnis“ — also ohne An- 
wartschaft auf Ruhe= oder Unterstützungsgehalt — angestellten Lehrerinnen für Unter- 
richt in weiblichen Handarbeiten 2c. 2c. unterliegen der Invaliden-Ver- 
sicherungspflicht, sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder 
Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt. Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht 
zu befreien, Lehrerinnen, welche im Laufe eines Kalenderjahres an nicht mehr als 
50 Tagen Unterricht gegen Vergütung erteilen, in der übrigen Zeit aber versicherungs- 
pflichtige Lohnarbeit (z. B. Nähen im Kundenhaus rc. 2c.) nicht verrichten. Invaliden= 
versicherungsgesetz (Reichsges.-Bl. 1899, S. 463), § 1 Ziffer 2, § 5 Abs. 1, § 6 
Abs. 2. Zeitschrift für bad. Verwaltung ꝛc. 2c., 1901, S. 30. 
8 36. 
Mit Zustimmung der Gemeinde und nach Anhören der Ortsschulbehörde 
kann die Oberschulbehörde auch einer ausschließlich für den Unterricht in 
weiblichen Handarbeiten oder in Haushaltungskunde bestimmten Lehrerin 
Beamteneigenschaft verleihen, wenn dieselbe zur Erteilung dieses Unterrichts 
in vollem Umfange aufgrund einer bestandenen Prüfung, über welche das 
Nähere durch Verordnung bestimmt wird, durch die Oberschulbehörde für 
befähigt erklärt ist und ihre ganze Zeit und Kraft dem Dienste als Lehrerin 
zu widmen hat. 
In etatmäßiger Eigenschaft kann eine unverehelichte solche Lehrerin mit 
Zustimmung der Gemeinde und nach Anhören der Ortsschulbehörde auf einer 
Hauptlehrerstelle angestellt werden, welche über die gesetzlich gebotene Zahl 
& 16) hinaus errichtet ist, und für welche von der Gemeinde die den Be- 
stimmungen der Gehaltsordnung entsprechenden Dienstbezüge dauernd zur 
Verfügung gestellt sind. 
1. Vgl. Gesetz vom 1. April 1880, Artikel I, 8 45 i, Abs. 4; neu ist in dem 
jetzt geltenden Gesetze die Ermächtigung für die Oberschulbehörde zur Verleihung der 
Eigenschaft nicht etatmäßiger Beamten an Lehrerinnen für Handarbeits bezw. 
hauswirtschaftlichen Unterricht; die etatmäßige Anstellung — in Hauptlehrer- 
stellen — war bereits durch obige Bestimmung des Gesetzes vom 1. April 1880 
vorgesehen. 
Die Zustimmung der Gemeinde zur Verleihung auch der nicht etatmäßigen 
Beamteneigenschaft ist verlangt, weil diese Eigenschaft nicht allein Anspruch auf höhere 
Bezüge gegenüber der Gemeindekasse begründet (E. U. K. § 47 Abs. 2, § 56 Ziffer 1) 
ondern auch die freie Entlassungs-(Kündigungs-)Befugnis der örtlichen Schulbehörde
	        

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