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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Anwendung der Beamtengesetze auf die Lehrer an Volksschulen. §§ 30-51
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Erster Abschnitt. Von der Vorbereitung der Volksschullehrer. §§ 26-29
  • Zweiter Abschnitt. Anwendung der Beamtengesetze auf die Lehrer an Volksschulen. §§ 30-51
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

138 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Hauptlehrers) die freie Wohnung dem Beamten oder seiner Familie vorübergehend 
als Mietwohnung gegen einen in der Höhe des Wohnungsgeldes zu berechnenden 
Mietzins belassen werden. 
§ 46. 
Außer den mit dem Hauptdienste nach §§ 39, 41, 43, 44, 45 ver- 
bundenen Bezügen haben Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen zu empfangen: 
a. für jede gemäß § 37 über die gesetzliche Höchstzahl hinaus erteilte 
wöchentliche Unterrichtsstunde (Turn= und Arbeitsunterricht aus- 
genommen) fünfzig Mark jährlich; 
b. für jede in gleicher Weise zu erteilende Stunde Turnunterricht 
jährlich fünfundzwanzig Mark, welche Vergütung sich bei Schulen, 
an welchen der Turnunterricht nicht auf das ganze Jahr sich erstreckt, 
auf fünfzehn Mark für jede Wochenstunde ermäßigt. 
  
1. Vgl. E.U. G. vom 8. März 1868, § 42, Abs. 2 und 3 (Fassung nach dem 
Gesetze vom 19. Februar 1874). Die Abstufung der Vergütungssätze nach Orts- 
klassen (30, 40, 50, 60 Mk.) wurde im Zusammenhang mit der Aufhebung der- 
Klassifikation der Schulstelle beseitigt. 
Die Festsetzung einer Ermäßigung der regelmäßigen Vergütung für eine 
Wochenstunde Turnunterricht bei Schulen, an welchen dieser Unterricht nicht 
auf das ganze Jahr sich erstreckt, hat eine seitens der Schulverwaltung schon vor 1892 
entsprechend geübte Praxis gesetzlich gutgeheißen. 
2. [überstunden.] Nach § 37 Abs. 1 des E. U. G. ist jeder Lehrer an einer 
Volksschule zur Erteilung von 32 Stunden Unterricht wöchentlich verpflichtet. Eine 
besondere Vergütung — neben den in §8 39 des Gesetzes geordneten Bezügen — 
wird nur gewährt, wenn die bezeichnete Stundenzahl überschritten wird. (6 46. 
des E. U.G.) 
In die fraglichen 32 Stunden sind in erster Reihe die Lehrstunden einzu- 
rechnen, welche der Lehrer nach dem maßgebenden Lehrplan (§ 21 d. Ges.) an seiner 
Schule erteilen muß. Zu diesen Lehrstunden gehören nicht nur die in der Verordnung 
vom 24. April 1869, den Lehrplan der Volksschulen betr. (§§ 16 u. 17), aufgeführten 
Lehrgegenstände, sondern auch die in der Verordnung vom 19. Juli 1876, welche 
eine Ergänzung der erstgenannten Verordnung bildet, festgesetzten Stunden für den 
Turnnnterricht, welcher zu den obligatorischen Unterrichtsgegenständen gehört. (9§ 20 
des Gesetzes.) 
Erst nach Einrechnung dieser lehr= bezw. stundenplanmäßigen Stunden in das 
gesetzliche Pflichtmaß ist festzustellen, ob und wie viele Stunden über das erstere 
hinaus von dem Lehrer auf etwaiges Verlangen der Gemeinde (§ 37 Abs. 2 d. Ges.) 
crteilt werden, und ist alsdann hiernach die Vergütung aufgrund der gesetzlichen 
Vorschriften zu bestimmen. 
Hiernach sind im vorliegenden Falle unter Berücksichtigung der von dem Geist- 
lichen erteilten Religionsunterrichtsstunden die Stunden festzustellen, welche der
	        

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