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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Anwendung der Beamtengesetze auf die Lehrer an Volksschulen. §§ 30-51
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Erster Abschnitt. Von der Vorbereitung der Volksschullehrer. §§ 26-29
  • Zweiter Abschnitt. Anwendung der Beamtengesetze auf die Lehrer an Volksschulen. §§ 30-51
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

140 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
g 48. 
Wenn im Falle des 8 32 Absatz 2 die Ortsschulbehörde der Schule, 
an welche eine von seiner Stelle zu entfernender Hauptlehrer versetzt werden 
sollte, Widerspruch erhoben hat, oder wenn — ohne daß schon eine An— 
frage nach § 32 Absatz 2 stattgefunden — die Entfernung eines Haupt- 
lehrers von seiner Stelle für durchaus unverschieblich zu erachten ist, kann 
der zu entfernende Lehrer in einstweiligen Ruhestand versetzt werden. 
Die im einstweiligen Ruhestand befindlichen Lehrer werden in die Ge- 
samtzahl der nach dem Staatsvoranschlag anstellbaren Hauptlehrer (§§ 14 
bis 16) eingerechnet. Dieselben sind einstweilen — bis zur etwaigen etat- 
mäßigen Wiederanstellung beziehungsweise bis zur Zuruhesetzung nach § 28 
des Beamtengesetzes — gemäß § 27 dieses Gesetzes im Schuldienste 
weiterhin zu verwenden und verpflichtet, jeder Weisung der Oberschulbehörde 
zur Ubernahme eines solchen Dienstes Folge zu leisten (§ 50, 3 des Be- 
amtengesetzes). 
Im Falle einer nachfolgenden Wiederanstellung als Hauptlehrer kommt 
die im einstweiligen Ruhestand zugebrachte Zeit für den bei späterer end- 
giltiger Zuruhesetzung zu gewährenden Ruhegehalt als Dienstzeit in An- 
rechnung, sofern und soweit während des einstweiligen Ruhestandes eine 
Dienstversehung nuch § 27 stattgefunden hat. 
  
1. Nach § 33 des Beamtengesetzes können, ohne daß die regelmäßigen Voraus- 
setzungen der Versetzung in Ruhestand (Beamtengesetz § 28) vorliegen, und ohne 
Einhaltung des in den §§ 28 bis 31 des B.G. bezeichneten Verfahrens in „einst- 
weiligen Ruhestand“ versetzt (nach anderwärts üblicher Ausdrucksweise: „zur 
Disposition gestellt“) werden: 
a. Etatmäßige Beamte überhaupt, wenn zu deren Verwendung im staatlichen 
Dienste infolge einer Veränderung in der Organisation der Behörden oder 
ihrer Bezirke keine Gelegenheit mehr besteht; 
b. „aus sonstigen triftigen Gründen“ — gewisse höhere Beamte in besonders 
gearteten Stellungen, darunter „die Direktoren und Mitglieder der Ministerien, 
die Vorstände der Zentralmittelstellen.“ 
Auch bei den unter b bezeichneten Beamten istder Grund ihrer ausnahmsweisen 
Behandlung offenbar die Schwierigkeit oder Unmöglichkeit, einen solchen Beamten, 
wenn dessen Entfernung aus seiner Stellung „im Interesse des Dienstes“ nölig 
Leworden ist, in einer anderen seiner Berufsbildung entsprechenden Amtsstelle ohne 
Zurücksetzung im Range und ohne Schmälerung des Diensteinkommens unterzubringen 
(Beamtengesetz § 5). In den Fällen unter a ergiebt sich diese Schwierigkeit oder 
(zeitweise) Unmöglichkeit aus der durch die Organisationsänderung bewirkten Ver- 
änderung im Bestande der etatmäßigen Amtsstellen, in den Fällen unter b aus der 
Eigenartigkeit des Amtes, dessen Inhaber entfernt werden soll, und aus der sehr be-
	        

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