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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Geschichtliche Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

8 I. Geschichtliche Einleitung. 
Kaisers Josepf II. wurden in beiden Beziehungen gesetzliche Bestimmungen 
erlassen. 
Ein Hofdekret vom 20. Oktober 1781 verordnete, daß vermögliche Eltern, 
welche ihre Kinder zum Schulbesuch nicht anhalten, das doppelte Schulgeld 
zu bezahlen haben und daß arme Eltern im gleichen Fall zur Verrichtung 
öffentlicher Arbeiten, besonders zu Frohnden bei Schulhausbauten, heran- 
zuziehen seien.) Durch Hofdekret vom 24. März 1785 wurden folgende 
Hauptbestimmungen getroffen: 
1. Nicht nur überall in Pfarren und Lokalkaplaneien, sondern auch 
an jenen Orten, wo im Umkreise von einer halben Stunde 90 bis 100 
schulfähige Kinder sind, sei eine „Gemeinschule“ zu errichten. 
2. Zur Errichtung dieser Schulen sollen (in der Regel) die Grund- 
obrigkeiten, die Gemeinden und die Patrone je ein Drittel beitragen. 
3. Kinder unbemittelter Eltern sollen von der Entrichtung des Schul- 
geldes befreit sein. 
4. Auf 90 bis 100 schulfähige Kinder sei ein Schullehrer, auf 50 
darüber ein Gehilfe anzustellen. 
5. Dorfschullehrer sollen neben freier Wohnung einen Gehalt von 
mindestens 130 fl., die Gehilfen einen solchen von 70 fl. erhalten (mit Ein- 
rechnung des Schulgeldes). Diese Gehalte sollen, sobald der Fond die 
nötigen Mittel biete, auf 150 fl. und bezw. 80 fl. erhöht werden. 
6. Die erforderlichen Zulagen, um die Gehalte sowohl der schon vor- 
handenen Lehrer und Gehilfen als der neuanzustellenden auf den festgesetzten 
Betrag zu bringen, seien aus dem Schulfond und soweit dieser nicht hin- 
reicht, aus dem Religionsfonds zu bestreiten.? 
Ein Hofdekret vom 14. September 1786 verordnete die Anstellung von 
„Kreisschulvisitationskommissären“, als deren Aufgabe bezeichnet 
wurde: „Durch ihre beständigen Reisen die nötigen Lokalangenscheine einzu- 
nehmen, und sowohl die Fassionen der Schullehrer zu berichtigen, als auch 
die Orte, wo Schulen nötig sind, genau zu bestimmen, dann alleuthalben 
den Vollzug der in Schulangelegenheiten ergehenden Verordnungen zu be- 
fördern". Von den Aspiranten auf solche Aemter wurde verlangt, daß sie 
mit „Attestaten über die zur Hauptschuldirektorstelle erforderliche Fähigkeit" 
versehen seien und sich einer Prüfung „in Pädagogik, Lehrmethode und anuderen 
auf das Lehramt sich beziehenden Fragen“ unterwerfeu.:) 
1) Sammlung aller seit dem glorreichen Regierungsantritt Josef des Zweiten 
für die k. k. Erbländer ergangenen höchsten Verordnungen und Gesetze. Wien 1788. 
Teil I. Nr. 352 S. 403. 
*) Sammlung u. s. w. Teil V. Nr. 169 S. 78. 
*) Sammlung u. s. w. Teil VI. Nr. 543 S. 370.
	        

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