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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Von der Deckung der Gehalte und anderen Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen. §§ 52-85
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Erster Abschnitt. Von der Deckung der Gehalte und anderen Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen. §§ 52-85
  • Zweiter Abschnitt. Von den Schulhäusern und anderen örtlichen Schulbedürfnissen. §§ 86-91
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel V. Aufwand für Volksschulen. 88 62. 175 
Anderung mit § 62 des inzwischen ergangenen E.II.G. vom 13. Mai 1892 in Einklang 
gebracht, worauf die Stenerdirektion mit Verfügung vom 23. März 1893 Nr. 5771 
Weisung an die Großh. Stenerkommissäre dahin erlicß: 
Die Steuerkapitalien des hisher dem Schuldienste gewidmeten Ver- 
mögens sind auf die „Schuldienste“ zu katastrieren, wobei in dem Katastor 
und Steuerregister die gemäss § 54, 62 Absatz 1 und 83 Absatz 3 E. U.G. 
zur Zahlung der Stenern rerpflichtete (lemeinde als Steuerzahlerin zu 
bezeichnen ist. 
In dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Vermögenssteuer (Landtag 
von 1899 1900), war für landwirtschaftlich benntzte Grundstücke, welche einem Volks- 
schuldienste gewidmet sind, Befreiung von der Veranlagung zur Vermögeussteuer 
nicht vorgesehen. Die Gemeinde hätte somit nach eingetretener Wirksamkeit eines dem 
Entwurf entsprechenden Gesetzes die Vermögensstener von dem in landwirtschaftlichen 
Grundstücken bestehenden Vermögen des Schuldienstes zu entrichten, wie auch die Ver 
mögensstener von den für den Schuldienst gewidmeten Grundstücken, die Eigentum 
der Gemeinde selbst sind. Damit steht im Einklang, daß das — die Einführung 
einer Vermögensstener anstelle der bisherigen Grund= und Hänsersteuer vorbereitende 
— Gesetz vom 9. August 1900, die Einschätzung der Grundstücke und Gebäude be- 
treffend (Ges. und V.-Bl., 1900. S. 887) landwirtschaftlich benützte Grundstücke, 
welche einen Volksschuldienste gewidmet sind, von der Veranlagurg (zur Vermögens- 
steuer) nicht ausgenommen hat (§ 13 des angef. Gesetzes). 
Von der Kapitalrentensteuer waren die einem Volksschuldienste ge- 
widmeten Kapitalien („Schulpfründkapitalien“) schon nach dem Kapitalrentensteuer- 
gesetz vom 29. Juni 1874 (Ges. und V. Bl., 1874, S. 361) frei zu lassen, da Art. 5 
dieses Gesetzes als befreit von der Kapitalrentenstener erklärt: 
3. — — öffentliche Anstalten. wolche für den Unterricht be- 
Sstimmt sind. 
Gleichwohl hatte die Vollzugsverordnung zum Kapvitalrentensteuergesetz vom 
6. März 1886 (Ges. und V.-Bl., 1886, S. 49) in § 18 Absatz 3 und 4 verfügt: 
Die Zinsen, welche der Nutzniesser eines Kapitals aus diesem 
Dezicht, sind in ihrem vollen Betrag zu verstenern. Dies gilt namentlich 
auch von deoen Zinserträgnissen, wolche — — Schullehrer — — vom 
Kapitalvermögen ihres Dienstes empfangen. 
Erst die Verordnung des Ministeriums der Finanzen vom 17. März 1893 
(Ges. und V. Bl., 1893, S. 37) hat durch entsprechende Anderung der V.O. vom 
6. März 1886 die Befreinng der Schulpfründkapitalien von der Kapitalrenteun- 
steuer anerkannt. Gleiche Befreinng war in dem Cntwurf eines Gesetzes be- 
treffend die Erhebung einer Vermögensstener (5 66, 2) in Ansehung des Kapital= 
vermögens der „öffentlichen Unterrichtsanstalten und Schulfonds“ vorgesehen. 
Gemeindeumlagen (neben jenen aus dem Einkommensteneranschlag) 
hatten die Lehrer an Volksschulen schon vor dem 1. Mai 1892 weder aus dem 
Grundsteueranschlag der Beinutzungsgüter, noch aus dem Kapitalrentensteuerkavital 
des Schuldienstes zu entrichten #Gemeindeordunung, § 81 Ziffer 8 — pgl. Zusatz 2 
zu § 54 E.U. G., oben S. 154). 
-— ——.—-
	        

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