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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Von der Deckung der Gehalte und anderen Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen. §§ 52-85
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Erster Abschnitt. Von der Deckung der Gehalte und anderen Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen. §§ 52-85
  • Zweiter Abschnitt. Von den Schulhäusern und anderen örtlichen Schulbedürfnissen. §§ 86-91
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel V. Aufwand für Volksschulen. 8 63. 177 
Sind in einer Gemeinde die Almenden vollstündig zum Genusse 
vel teilt, so hat der Lehrer bis zu dem erforderlichen Masse in die zunuchst 
in Erledigung kommenden Genussteile einzurücken. 
Der Regierungsentwurf für das 1868er E. U.G. wollte (§5 51 und §8 66 Abs. 1 
und 2) die auf die Ausstattung der Schuldienste mit landwirtschaftlichen Grund- 
sücken bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1858 in der Hauptsache 
unverändert beibehalten. Dem trat indessen die Kommission der II. Kammer ent- 
gegen, welche in ihrem Berichte ausführte: 
„Die Ausführung der Maßregel war für manche Gemeinde sehr lästig und 
süeß auch in andern auf großen Widerwillen. Vielfach zeigte sich auch, daß die 
Selbstbebanung eines Schulguts, ohne sich für die Wirtschaft des Lehrers als so 
vorkeilhaft zu erweisen, wie man erwartet hatte, seine eigentliche Aufgabe sehr be- 
einträchtige." 
„Nach diesen Erfahrungen und nachdem durch das vorliegende Gesetz in anderer 
Weise für die Besserstellung der Lehrer gesorgt werden soll, hält die Mehrheit der 
Kommission es nicht für angezeigt, auch fernerhin auf dem Verlangen zu bestehen, 
daß die Landschulstellen mit Liegenschaften ausgestattet werden sollen. Sie will damit 
an dem Zustand der Schuldotationen, wie er sich infolge des Gesetzes vom Jahr 
1858 gestaltet hat, nichts ändern, und dies auch ausdrücklich damit gewahrt wissen, 
daß in das Gesetz eine Bestimmung ausgenommen wird, wonach die Veräußerung der 
einer Schulstelle zur Benützung überwiesenen Liegenschaften nur mit Zustimmung des 
Lehrers und mit Genehmigung der Oberschulbehörde stattfinden darf. Wo aber das 
Gesetz vom Jahre 1858 noch nicht zum Vollzug gelangt ist, oder wo in Folge der 
kevorstehenden Trennung der Meßnereien von den Schulstellen die aus der Meßnerei- 
pfründe herrührende liegenschaftliche Ausstattung derselben in Wegfall kommt, soll 
es dabei sein Bewenden behalten, und nicht zu neuen Anschaffungen mehr geschritten 
werden.“ 
Entsprechend dem Antrage der Kommission erhielt sodann § 51 des E. U.G. 
rom 8. März 1868 die nachstehende Fassung: 
Wo die Benützung landwirtschaftlicher Grundstücke und der zur 
Bewirtschaftung derselben erforderlichen Gebünude einen Teil des festen 
Gehalts ausmacht, kann die Veräussecrung derselben nur mit Zustimmung 
des Lehrers und mit der Genehmigung der Oberschulbehörde stattiinden. 
Diese Bestimmung wiederholt dem Inhalt nach, in der Fassung etwas ver- 
vollständigt, § 63 des E.UU. G. vom 13. Mai 1892. Aus den folgenden 88 64—67 
ergeben sich indessen im Vergleich mit den Gesetzen von 1858 und 1868 nachstehende 
Abweichungen: 
a. Der Lehrer ist nicht mehr genötigt, die Beinutzungsgüter der Schul- 
stelle zur Nutzung — gegen Aufrechnung eines gesetzlich festgelegten Geld- 
wertes derselben am Gehalte — zu übernehmen; vielmehr steht ihm frei, 
diese Nutzung bezüglich aller solcher Güter oder eines Teiles derselben der 
Gemeinde bezw. einem anderen an derselben Schule angestellten Haupt- 
lehrer zu überlassen (§ 64 Abs. 1, § 62 Abs. 1, § 66, § 67 Abs. 2 d. G.). 
b. Während früher die Genußberechtigung des Lehrers an den Schulgütern für 
die rechtliche Beurteilung manche Unklarheiten bot, namentlich einer ver- 
schiedenen Auffassung Raum geben mochte, je nachdem die Grundstücke 
Eigentum des Schuldienstes sind, oder als Almendgut aufgrund der Ge- 
meindeorduung, oder als Almendgut oder als sonstiges Grundeigentum der 
12
	        

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