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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Von den Schulhäusern und anderen örtlichen Schulbedürfnissen. §§ 86-91
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Erster Abschnitt. Von der Deckung der Gehalte und anderen Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen. §§ 52-85
  • Zweiter Abschnitt. Von den Schulhäusern und anderen örtlichen Schulbedürfnissen. §§ 86-91
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel V. 2. Von den Schnulhänsern ꝛc. ꝛc. 8 89. 211 
die vor dem 15. März 1868 bereits ausgeführt waren, wäre nach einer 
Entscheidung des Ministeriums des Innern vom 5. März 1869 Nr. 275 nicht gemäß 
der Vorschrift in § 89 Abs. 3 (früher § 82 Abs. 2) des E. U.G., sondern noch nach den Be- 
stimmungen des Bauedikts vom 26. April 1808 (§ 26) aufzubringen — vgl. Zusatz 1 
zu § 77 d. G., S. 196 dieser Schrift. Die Wirkung hievon würde namentlich in 
folgenden Punkten sich äußern: 
a. Wenn die Gemcindeeinkünfte (§ 68 der Gemeindeordnung) ausreichend 
wären, um daraus ohne Erhebung von Umlagen auch die Verzinsung und 
Abzahlung der Schulhausbauschuld zu bestreiten, so müßte gleichwohl die 
Umlegung auf die beitragspflichtigen Steuerkapitalien der Gemarkung statt- 
sinden, und nur der auf die Ortsbürger fallende Teil der Umlage dürfte 
(mit Staatsgenehmigung) auf die Gemeindekasse übernommen, d. h. aus 
den Gemeindeeinkünften bestritten werden. 
b. Die gemeinderechtlichen Bestimmungen über die Befreiung vom Beizug zur 
Gemeindebesteuerung (§ 81 der Gemeindeordnung) wären auf die Umlegung 
des Aufwandes für Verzinsung und Abzahlung der Schulhausbauschuld 
nicht in Anwendung zu bringen. 
6. Für zusammengesetzte Gemeinden kommen hinsichtlich der Be- 
streitung der Schulhausbaukosten neben den Bestimmungen der 88§ 83, 84, 85, 89 
Abs. 3 und 4 des E.U.G. insbesondere noch die 88 162, 163, 167, 169, 171, 171 a 
der Gemeindeordnung (Fassung nach dem Gesetze vom 11. Juli 1896, Ges. u. V. Bl. 
S. 177) inbetracht. Hiernach sind folgende Hauptfälle zu unterscheiden: 
I. Ein Nebenort hat eigenes Gemeindevermögen (Gem.-Ordnung § 163 
Abs. 2) und 
a. eine eigene Schule. In diesem Falle wird der Schulhausbauaufwand gleich 
jeder andern Ortsausgabe (Gem.-Ordn. § 171 a Absatz 2) behandelt und 
von dem Nebenort allein bestritten; 
b. keine eigene Schule. In diesem Falle ist der Schulhausbauaufwand eine 
Ausgabe der Gesamtgemeinde, und § 171 a Abs. 1 Gem.-Ord. kommt zur 
Anwendung. Das Verhältnis, in welchem die einzelnen Nebenorte zum 
Bau= und Unterhaltungsaufwand der Schule der Gesamtgemeinde beizu- 
tragen haben, bestimmt sich nach der Zahl ihrer zur Schule ge- 
hörigen Bevölkerung. 
II. Ein Nebenort hat kein eigenes Gemeindevermögen (und, damit zusammen- 
häugend, keine eigene Gemarkung). In diesem Falle wird der Nebenort, mag für 
ihn eine eigene Schule bestehen, oder nicht, hinsichtlich der Gemeindeausgaben, somit 
auch des Schulhausbauaufwandes, lediglich als Bestandteil einer einfachen Gemeinde 
behandelt; Gem.-Ordn. § 162. Vgl. Wielandt, bad. Gemeindegesetzgebung, III. Aus- 
gabe, S. 362. 
Bezüglich des Bauaufwandes für Volksschulen auf abgesonderten Ge- 
markungen, bezw. für Volksschulen, deren Mitbenützung für die schulpflichtigen 
Kinder der Bewohner einer abgesonderten Gemarkung eingeräumt ist, vgl. § 7 des 
E.U. G. und Zusätze hiezu (S. 83 dieser Schrift). 
7. [Eigentum an Schulhäusern.] Uber die Frage des Eigentumsrechts 
au Schulhäusern, je nachdem dieselben von der Gemeinde, oder von einem privat- 
rechtlich Baupflichtigen oder aus Stiftungsmitteln erbaut oder angeschafft sind, ferner 
über die rechtlichen Wirkungen der Aufhebung oder Vereinigung von Volksschulen in 
Beziehung auf die Schulhäuser vgl. die Abhandlung (von Renk)ö: „Uber das Eigen- 
14*
	        

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