Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Geschichtliche Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
  • Kapitel III. Die Objekte der Herrschaft.
  • Kapitel IV. Die Volksvertretung.
  • Kapitel V. Die staatlichen Funktionen.
  • Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
  • Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
  • I. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 45. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • II. Die Einzelgebiete der Verwaltung. Die Reichsbehörden.
  • Anhang.
  • Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
  • § 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslehre.
  • § 53. Das Wesen des Staates.
  • § 54. Die Staatsformen.
  • § 55. Die Bedeutung der Gesellschaft.
  • § 56. Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft.
  • Register.

Full text

— 182 — 
Gerichtsbarkeit. Es kann also schon im ordentlichen Instanzenzuge 
für jede Rechtsverletzung Abhilfe geschafft werden, so daß sich das 
Eingreifen des Bundesrates erübrigt. 
Kapitel IV. Die Reichsverwaltung. 
I. 45. Die Reichebeamten und die Reichebebörden. 
Eine eigene bundesstaatliche Verwaltung sollte es nach der 
ursprünglichen Anlage der norddeutschen Bundesverfassung über- 
haupt nicht geben, sondern nur eine Regierung und Verwaltung 
im Bundesrate und andererseits eine Verwaltung Preußens über 
die Grenzen des preußischen Staates hinaus, so für das Auswärtige, 
das Heerwesen, die Post und Telegraphie. Insbesondere der Bundes- 
kanzler war nur gedacht als preußischer Beamter für Bundesan- 
gelegenheiten. Das änderte sich erst durch die im verfassungbe- 
ratenden Reichstage vorgenommene Verschiebung in der Stellung 
des Bundeskanzlers zu einem verantwortlichen Bundesminister. 
Wie dadurch das Präsidium aus einem Vorrechte Preußens im 
Bunde zu einem verfassungsmäßigen Organe des Bundes wurde, so 
war in dem Kanzler als dem ersten Beamten des Bundesstaates erst 
die Grundlage für dessen eigene Beamte und Behörden gegeben. 
I. Die Reichsbeamten. 
Für die Reichsbeamten bestand nach Art. 18 Abs. 2 RV. an- 
fangs das System der persönlichen Rechte, jeder Reichsbeamte wurde 
nach dem Beamtenrechte seines Heimatsstaates beurteilt. Das war 
natürlich ein auf die Dauer unhaltbarer Zustand, und das Reichs- 
beamtengesetz vom 31. März 1873 brachte eine einheitliche Kodifi- 
kation. Es schließt sich im wesentlichen an die bewährten Grundlagen 
des preußischen Rechts an, bietet aber gegenüber den zersplitterten 
preußischen Rechtsquellen den Vorzug einheitlicher Zusammenfassung. 
Das umfassende Pflichtverhältnis des Reichsbeamten wird regel- 
mäßig begründet durch die kaiserliche Ernennung (RV. Art. 18 
Abs. 1). Der Kaiser braucht aber die Ernennung nicht selbst zu 
vollziehen, sondern überträgt sie für mittlere und untere Beamte 
an Behörden. Die mittelbaren Reichsbeamten, die es auf dem Gebiete
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment