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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Geschichtliche Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

16 J. Geschichtliche Einleitung. 
lehrlinge, welche hinlängliches Vermögen oder Unterstützung aus Staats- 
mitteln und milden Fonds besitzen, vom nächsten Schuljahr (1. November— 
1809) an das Präparanden-Institut zu Rastatt besuchen sollen.“ Zur— 
Organisation der Anstalt und Feststellung ihres Lehrplans erging eine Ver— 
ordnung der General-Studien-Kommission vom 10. Oktober 1809 , wornach 
die „Lehrzeit“ am Seminar in der Regel zwei Jahre dauern soll, jedoch. 
nach Maßgabe des „minderen oder größeren Fortgangs der Schüler“ auf 
drei Jahre verlängert oder auf ein Jahr herabgesetzt werden kann. 
Im November 1835 kam das Seminar nach Ettlingen. 
Durch die bisher dargestellten, zur Hebung der Elementarbildung er- 
lassenen Gesetze und Verordnungen war wohl soviel erreicht worden, dasßz. 
Volksschulen, in welchem das ganze Jahr hindurch Unterricht erteilt wurde, 
wenn auch nicht in allen Gemeinden des Großherzogtums, doch in ge- 
nügender Anzahl vorhanden waren, um die gesetzlich festgestellte Verpflich-- 
tung zum Schulbesuch an allen Orten des Landes praktisch durch- 
führen zu können. Aber gar viele dieser Schulen standen hinsichtlich ihrer- 
Leistungen noch immer auf sehr niederer Stufe. Die Ursache dieser Er- 
scheinung mußte zunächst in dem Mangel tüchtiger Lehrkräfte und mittel- 
bar in der — mit nur wenigen Ausnahmen — kläglichen Stellung der- 
Volksschullehrer gefunden werden. 
Wenn die schlechten Einkommensverhältnisse so vieler Schulstellen zu 
großem Teile auf Gründe zurückzuführen sind, deren Beseitigung nicht in 
Macht der Staatsgewalt lag, wie namentlich die Erschöpfung, in welche. 
die Kriege das Land gebracht hatten, so ist doch nicht zu verkennen, daß 
auch die Gesetzgebung Lücken aufwies, ohne deren Ausfüllung eine erhebliche 
Besserung der Lage der Volksschullehrer nicht durchgeführt werden konnte. 
Es fehlten namentlich immer noch zureichende gesetzliche Bestimmungen über 
den Betrag der Lehrergehalte, über Aufbringung der zur Zahlung derselben 
erforderlichen Mittel, über Unterhaltung der dienstuntanglich gewordenen 
Lehrer und über Versorgung der Witwen und Waisen von Lehrern. Für- 
einzelne Landesteile — die früher Oesterreichischen und die vormals. 
Speier'schen Gebiete — konnte zwar die schon im vorigen Jahrhundert er- 
folgte Feststellung eines geringsten Betrages, auf welchen die Gehalte der- 
Lehrer gebracht werden sollten, als noch in formeller Geltung stehend ange- 
sehen werden. Allein die in Aussicht genommene Besserstellung, welche- 
ohnehin nicht als eine gegen einen bestimmten Verpflichteten vollstreckbare- 
gesetzliche Forderung, sondern mehr als ein Ziel, dessen allmählige Erreich- 
ung die Staatsverwaltung anzustreben habe, verstanden werden mußte, kam 
nicht überall und nicht in dem vorgesehenen Maß zur Ausführung. In 
—.—
	        

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