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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Von den Volkschulen in Städten, welche der Städteordnung unterstehen. §§ 98-109
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Erster Abschnitt. Von den erweiterten Volksschule. §§ 92-97
  • Zweiter Abschnitt. Von den Volkschulen in Städten, welche der Städteordnung unterstehen. §§ 98-109
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

256 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Gesetzes über den Elementarunterricht) und für sonstige ausserordentliche- 
Dienstleistungen nicht eingerechnet. 
Als Uberstunden gelten diejenigen, welche über die Zahl 30 hinaus. 
in nicht bloss vorübergehender Weise wöchentlich zu erteilen sind. Sie- 
werden mit 60 KA für das Jahr und die Wochenstunde vergütet. 
5 50. Den ausschliesslich oder hauptsächlich mit der Erteilung von 
Fortbildungsunterricht betrauten Lehrern kann der Stadtrat Funktions- 
zulagen bis zu 400 A bewilligen. Ausserdem können denselben schon 
die über die Zahl 24 hinausgehenden Wochenstunden als Uberstunden 
angerechnet werden. 
5 51. Die Dienstjahre werden vom 1. Januar desjenigen Jahres ab 
gerechnet, welches dem Jahre folgt, in welchem der Lehrer unter die- 
Zahl der Schulgehilfen aufgenommen war (§ 26 E.-U.-G.). Nur die im 
Dienste einer öffentlichen Schule verbrachte Zeit kommt dabei in Be- 
rechnung. 
Für die Lehrerinnen wird nach Umfluss des ersten an der hiesigen- 
Volksschule verbrachten Dienstjahres durch besonderen Beschluss des. 
Stadtrats auf Antrag der Schulkommission festgestellt, mit wie vielen. 
Dienstjahren die frühere Beschäftigung im Lehrfach in Rechnung 
kommen Soll. 
52. Sollte nach den obigen Bestimmungen das Diensteinkommen 
eines Lehrers den durch Gesetz oder durch eine gesetzesgemüsse Ver- 
fügung der Staatsbehörde festgestellten Mindestbetrag nicht erreichen, so- 
ist es auf diesen Betrag zu erhöhen. 
§ 53. Die Zuschüsse zu den gesetzlichen Bezügen der Lehrer,. 
welche behufs Deckung der in den 88 45 bis 48 bezeichneten Gesamt-- 
einkommen bezichungsweise der in den §§ 49 und 50 erwähnten beson- 
deren Vergütungen erforderlich werden, sind eine freiwillige und jederzeit. 
widerruffiche Leistung der Gemeinde; von einem etwaigen Widerruf 
werden jedoch diejenigen Bezüge nicht berührt, welche einem Lehrer- 
schon verwilligt oder vertragsmässig zugesagt worden sind. 
5 54. Bei Bemessung des gesetzlichen Mindesteinkommens eines. 
Lehrers wird die Mietsentschäligung berechnet: 
für Hauptlehrer auf jährlien 540 J 
für Hauptlehrerinnen auf jährliien 350 „ 
für Lehrer und Lehrerinnen in nicht etahmässiger Stellung 
auf jührlienn. 210 " 
Grundzüge für den Unterrichtsplan der Volksschulen der 
Haupt- und Besidenzstadt Karlsruhe. 
I. Die einfache Volksschule 
a. für Knaben, 
b. für Mädchen. 
1. Die hiesige einfache Volksschule ist eine Schule mit erweiter--- 
ter Unterrichtszeit; es sind dabei die allgemeinen Bestimmungen
	        

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