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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Von den Volkschulen in Städten, welche der Städteordnung unterstehen. §§ 98-109
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Erster Abschnitt. Von den erweiterten Volksschule. §§ 92-97
  • Zweiter Abschnitt. Von den Volkschulen in Städten, welche der Städteordnung unterstehen. §§ 98-109
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. 5 109. (Mannheim). 267 
1893 genehmigt. Dieselbe lantet in allem Wesentlichen übereinstimmend mit der 
Dienstweisung für den Rektor (Stadtschulrat) der Stadt Karlsruhe — S. 244 dieser 
Schrift. 
b. Gliederung des Volksschulwesens. 
Bis zum Jahre 1870 bestanden in Mannheim für das evangelische Be- 
kenntnis: eine einfache Volksschule (vierklassig, Schulgeld 4 Gulden), eine erweiterte 
Volksschule (sechsklassig, Schulgeld 8 Gulden); für das katholische Bekenntnis: 
cinc „Freischule“, ferner einfache und erweiterte Volksschule wie für die Evangelischen; 
eine ifraelitische Volksschule; endlich eine den verschiedenen Bekenntuissen gemein- 
same „Polizeiarmenschule“. Im Jahre 1870 wurden zufolge Beschlusses der kon- 
fessionellen Schulgemeinden (E.U.G. vom 8. März 1868, § 10) die nach Konfessionen 
getrennten Schulen zu einer „gemischten“ Gesamtvolksschule vereinigt, welche sich nun 
(seit Ostern 1870) gliederte: in eine erweiterte Schule mit sechs Klassen (Schul- 
geld 2 Gulden) und eine solche mit acht Klassen (Schulgeld 8 Gulden). Östern 
1872 wurde die sechsklassige Schule aufgehoben und eine einheitliche erweiterte 
achtklassige Volksschule (Schulgeld 2 Gulden) eingerichtet. 
Von da an bestand die Gesamtvolksschule der Stadt Mannheim lediglich aus acht- 
llassigen Abteilungen — Einzelschulen — welche meist nach der Lage oder nach 
sonstiger Bezeichnung des betreffenden Schulhauses eine eigene Benennung führten und 
einen geographisch abgegrenzten Teil der Stadt als Schulbezirk zugewiesen erhielten, 
in Ansehung des Lehrplaues und der sonstigen Einrichtungen aber sich nicht vonein- 
ander unterschieden. Andere öffentliche Schulen für Elementarumerricht waren in 
Mannheim unnn nicht mehr vorhanden, und Eltern oder Fürsorger, welche die ihrer. 
Obhut anvertrauten Kinder aus irgend welchen Gründen die — für alle gleiche — 
städtische Volksschule nicht besuchen lassen wollten, sahen sich auf die Inanspruchnahme 
von Privatlehranstalten (die bald in größerer Anzahl sich aufthaten) oder auf die 
Beschaffung von Privatunterricht angewiesen. 
Die einheitliche erweiterte achtklassige Volksschule wurde auch nach Erlassung 
des Gesetzes vom 13. Mai 1892 beibehalten; auf die fernere Erhebung eines 
Schulgeldes für den Besuch dieser Schule wurde in Anwendung des § 71 des 
jetzigen E. U. G. verzichtet. Gleichzeitig aber wurde neben der — einheitlich- 
erweiterten — „Volksschule“, als besonders erweiterte Volksschulabteilung im Sinne 
des § 93 des (jetzigen) E. U. G., eine „Bürgerschule für Knaben und Mädchen“ 
mit einem Schulgeld von jährlich 28 Mk. eingerichtet. 
Noch eine andere von der einheitlich-erweiterten Volksschule sich unterscheidende 
Volksschulabteilung entstand sodann mit der auf 1. Januar 1897, bezw. 1. Januar 
1899 erfolgten Eingemeindung der Nachbarorte Käferthal und Neckarau, indem für 
diese Orte nebst Waldhof (bis dahin Nebenort von Käferthal) die dort vorhandenen 
einfachen Volksschulen unverändert — wenigstens vorerst — belassen wurden. 
Bei Beginn des Jahres 1900 hatte hiernach die Gesamtvolksschule der Stadt 
Mannheim folgende Gliederung: 
a. Einfache Volksschule, in den Vororten Käferthal, Waldhof und 
Neckarau; 
b. 
erweiterte achtklassige Volksschule, für die Altstadt Mannheim, 
aus gleichheitlich eingerichteten Abteilungen bestehend, deren Zahl sich, dem 
Wachstum der Stadt Mannheim entsprechend, ständig vermehrt: 
Bürgerschule, aus Knabenabteilung und Mädchenabteilung be- 
stehend (Schülerzahl zu Anfang des Schuljahres 1899/1900: Knaben 892, 
Mädchen 755).
	        

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