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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

276 II. Gesetz über den Elementarnnterricht. 
einzelnen Falles erteilt oder versagt werden; § 1 Abs. 2 d. G. und §8 11 und 12 
der Schulordnung vom 27. Februar 1894. Die Frage, ob eine Lehrthätigkeit als 
Privatunterricht, oder als Unterricht, der an einer Privatlehr-Anstalt erteilt wird, zu 
betrachten sei — welche Frage auch noch in anderer Beziehung, als hinsichtlich der 
Befreiung vom Besuch der Volksschule, von Erheblichkeit werden kann; vgl. 88 113 
und § 116 Abs. 3 des Elementarunterrichtsgesetzes — wird jeweils nach den besonderen 
Verhältnissen des einzelnen Falles ihre Beantwortung finden müssen. Im allgemeinen 
wird als (Unternehmer, Vorstand und) Lehrer einer Privatlehr anstalt derjenige 
zu gelten haben, der in einem festen Lokal unter gewissen zum voraus allgemein be- 
stimmten Bedingungen eine Mehrzahl von Schülern zu einem diesen in Gemeinschaft 
oder in Abteilungen (Klassen) zu erteilenden Unterricht annimmt, ohne daß die An- 
nahme des einzelnen Schülers von der Zustimmung der Fürsorger eines jeden der 
übrigen Teilnehmer abhängt. 
2. [BBefähigungsnachweis.] Da weder im Gesetz über den Elementar- 
unterricht noch in der Verordnung vom 9. Oktober 1869 Vorschriften darüber ent- 
halten sind, wie der Ausweis über die Befähigung zum Lehr- und Erziehungsfach 
beschaffen sein müsse, um als „genügend“ gelten zu können, ist der Staatsbehörde 
(dem Unterrichtsministerium) anheim gegeben, hierüber nach den Umständen des ein- 
zelnen Falles zu entscheiden. Wer die Prüfung bestanden hat, deren Ablequng die 
Voraussetzung für die Aufnahme unter die Volksschulkandidaten bildet, ebenso Frauen, 
die nach Maßgabe der Ministerialverordnung vom 19. Dezember 1884 oder der 
früheren bezüglichen Vorschriften eine Lehrerinnenprüfung bestanden haben, werden 
als befähigt zur Erteilung von Unterricht an Privatlehranstalten — in dem aus 
dem Prüfungszeugnis zu entnehmenden Umfang — jedenfalls insolange zu erachten 
sein, als nicht Verhältnisse eintreten, welche die in der Prüfung nachgewiesene Be- 
fähigung wieder aufheben. Solche, die eine Prüfung in Baden nicht abgelegt 
haben, kann zwar die Staatsbehörde aufgrund anderweiter Nachweisungen — z. B. 
Beurkundungen über Erstehung einer Prüfung in einem auswärtigen Staate, Zeugnisse 
über bisherige Lehrwirksamkeit 2c. 2c. — als befähigt anerkennen. Dieselbe ist aber 
in jedem Falle berechtigt, die Zulassung als Lehrer oder Lehrerin an einer Privat- 
lehranstalt von einer in Baden zu erstehenden Prüfung abhängig zu machen, sofern 
nicht das in einem anderen Staate erworbene Prüfungszeugnis kraft Vereinbarung. 
unter den beiderseitigen Regierungen auch für Baden Geltung hat. Die 
gesetzlichen Auforderungen in Beziehung auf den Nachweis der Befähigung zum 
Lehr= und Erziehungsfach sind in Baden (abweichend von anderen Staaten, z. B. 
Preußen) dieselben sowohl für solche die eine Privatlehranstalt als Vorsteher 
(Vorsteherinnen) leiten, wie für solche, die daran nur als Lehrer (Lehrerinnen) 
unterrichten wollen. 
3. [Lehrplan.] Die Ministerialverordnung vom 24. April 1869, den Lehr- 
plau für die Volköschulen betreffend, ist auch für Privatlehranstalten insofern maß- 
gebend, als die für die einfache Volksschule und für die einzelnen Unterrichts- 
gegenstände der letzteren in jener Verorduung bestimmten Lehrziele das niederste 
Maß der Leistungsfähigkeit bezeichnen, welche eine Privatlehranstalt, deren Schüler 
vom Besuche der Volksschule befreit sein sollen, besitzen muß. 
 
	        

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