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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

292 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
sowie zum Abschluss des unter Ziffer 3 erwähnten Dienstver- 
trages erteilte Genehmigung, soweit eine solche nach den hierüber 
bestehenden Vorschriften erforderlich ist Gergleiche §& 17 Ziffer- 
7 und § 21 der Anleitung zur Verwaltungs- und Rechnungs- 
führung bezüglich der weltlichen Ortsstiftungen): 
6. (sofern die Anstalt nicht Unternehmen einer Gemeinde ist). 
Nachweis darüber, dass die Mittel der Korporation beziehungs- 
weise Stiftung ausreichend sind, um die in § 118, Absatz 2, b 
des E.U. G. bezeichneten Verpflichtungen zu erfüllen, durch Vor- 
lage einer Darstellung des Vermögensstandes der betreffenden 
Anstalt aufgrund der jüngst gestellten Rechnung. 
Die fragliche Darstellung ist in der für die Vermögensdarstellung 
der weltlichen Ortsstiftungen vorgeschriebenen Form abzufassen (hei- 
lage Nr. VII zur „Anleitung“ — Seite 111 der amtlichen Ausgabe 
von 1874). 
Der Oberschulbehörde bleibt vorbehalten, je nach den Verhäültnissen 
des einzelnen Falles, noch weitere von ihr nüher zu bezeichnende Er- 
läuterungen zu verlangen. 
5 4. Das Bezirksamt, welches erforderlichenfalls für die Ergänzung 
der Nachweise sorgen wird, legt die ihm zugekommenen Schriftstücke- 
dem Oberschulrat, unter Beifügung seines Gutachtens über den gestellten 
Antrag, vor. Dieses Gutachten hat sich insbesondere darüber auszusprechen, 
dass und in welcher Weise die betreffende Anstalt in bedentsamer Weise 
dem öffentlichen Wohle dient. 
§ 6. Der dienstliche Verkehr der Vertretung der Korporationen 
und Stiftungen in Angelegenheiten der ihnen unterstellten Anstalten mit 
der Oberschulbehörde wird durch die Grossherzoglichen Bezirksämter- 
vermittelt, sofern nicht im einzelnen Falle ein direkter Verkehr von der- 
Oberschulbehörde ausdrücklich angeordnet wird. 
8 120. 
Unter den in § 118 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen kann ferner 
die Oberschulbehörde unverehelichten Frauen, welche von Gemeinden oder 
sonstigen Körperschaften oder von Stiftungen für Ausbildung von Lehrerinne#n- 
für Unterricht in weiblichen Handarbeiten oder in Haushaltungskunde in 
unwiderruflicher Weise angestellt sind, die Eigenschaft etatmäßiger Beamten 
mit den Rechten einer Volksschul-Hauptlehrerin und einem Höchstgehalte 
von 2000 Mark neben dem Wohnungsgeld der V. Dienstklasse verleihen. 
Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 des vorhergehenden § 119 sind auch 
für diesen Fall anwendbar. 
  
„Frauen, welche für Ausbildung von Arbeitslehrerinnen angestellt 
sind, die Nechte von Hauptlehrerinnen zu verleihen“, hat bereits das Gesetz vom 
1. April 1880 (vgl. „geschichtliche Einleitung“ — S. 52753 dieser Schrift) durch
	        

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