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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Zuständigkeits- und Einführungsbestimmungen. §§ 149-151
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • I. Behandlung der am 1. Mai 1892 bereits im Schuldienste verwendeten Lehrer. §§ 142-145
  • II. Aufhebung allgemeiner Schulfonds. § 146
  • III. Zeit der periodisch zu erneuernden Festsetzungen. §§ 147-148
  • IV. Zuständigkeits- und Einführungsbestimmungen. §§ 149-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

316 II. Gesetz über den Elementarnnterricht. 
gesetz-Entwurfes — ständ. Verhandlungen, 1887.88, II. Kammer, Beilagenheft VI, 
Seite 89. 
Die an derselben Stelle der Regierungsbegründung ausgesprochene Auffassung, 
für den Beginn der sechsmonatigen Klagfrist sei der Zeitpunkt der Eröffnung der 
ersten Entschließung des Ministeriums maßgebend, auch wenn gegen diese Ent- 
schließung im Verwaltungswege weitere Vorstellungen oder Beschwerden erhoben 
wurden, welche durch späteren Bescheid zurückgewiesen worden sind, dürfte nur be- 
dingungsweise zutreffen, unter der Voraussetzung nämlich, daß schon in dem der 
Tersten Entschließung des Ministeriums vorausgegangenen (Verwaltungs-)Verfahren 
dem Beamten bezw. sonstigen Beteiligten Gelegenheit zur Geltendmachung und Be- 
gründung des vom Ministerium nicht anerkannten Anspruchs gegeben war. Das 
Wort „Entschließung“ ist in § 88 Abs. 2 des bad. Beamtengesetzes offenbar im 
Sinne von „Cntscheidung“ — § 150 des Reichsbeamtengesetzes — gebraucht. Eine 
„Entscheidung“ setzt aber die Feststellung des Streitgegenstandes durch Anhören dessen 
voraus, gegen den die Entscheidung sich richten sollte. So wäre beispielsweise eine 
lediglich aufgrund des Juhaltes der Personalakten — ohne Wissen und Zuthun des 
in Ruhestand versetzten Beamten — erfolgte Nuhegehalts-„Gewährung"“ nach § 54 
des B. G. keine Cnutscheidung („Entschließung") im Sinne des § 88 Abs. 2; vielmehr 
würde die Frist zur Klageerhebung erst von der weiteren „Entschliechung“ an ge- 
rechnet werden können, durch welche die gegen die Ruhegehaltsberechnung ctwa er- 
hobenen Einwendungen zurückgewiesen worden sind. 
3. [Klage im Rechtsweg — Gerichtsstand, Klägerrolle, Klag- 
antrag.] Für Ansprüche der Staatsbeamten gegen den Staat aus ihrem Dienst- 
verhältnisse sind — ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes — die 
Zivilkammern der Landgerichte ausschließlich zuständig (bad. Gesetz vom 
3. März 1879, betreffend die Einführung der Reichsjustizgesetze im Großherzogtum 
Baden, § 3, verbunden mit § 70 Abs. 3 des Neichs-Gerichtsverfassungsgesetzes.) 
Dies wird für Lehrer, welchen Beamten-Eigenschaft verliehen ist (landesh. Verordnung 
vom 27. März 1899, betreffend die Anwendung des Beamtengesetzes auf die Lehrer 
an Volksschulen), auch dann gelten, wenn die im Rechtsweg zu verfolgenden Ansprüche 
nicht aus der Staatskasse (Beamtenwitwenkasse), sondern von anderen Verpflichteten 
— Gemeinden oder sonstigen Körperschaften, Stiftungen — zu befriedigen sind; 
vgl. E.I. G. § 54; § 56; § 94 Abs. 3; § 99 Abs. 1; § 117 Abs. 3; §3 118; § 120. 
Wäre der Anspruch, hinsichtlich dessen eine Entschließung des Ministeriums nach 
8 88 Abs. 2 des Beamtengesetzes erfolgt ist, aus der Staatskasse zu befriedigen 
E.U. G. § 50; § 53; § 94 Abs. 3 (zweiter Satz); § 99 Abs. 2; § 119 Abs. 2 
und 3 — so wird für den Fall der Beschreitung des Nechtsweges die Klägerrolle 
stets dem Lehrer, bezw. den Lehrer-Hinterbliebenen zufallen, deren Ansprüche durch 
die im Verwaltungswege ergangene Entscheidung des Ministeriums nicht oder nicht 
in dem geltend gemachten Umfang anerkannt sind, da selbstverständlich die zur Ver- 
tretung der Staatskasse verordnungsmäßig berufene Behörde nicht in der Lage sein 
wird, die Entscheidung des ihr vorgesetzten Ministeriums durch Klage bei dem bürger- 
lichen Gerichte anzugreifen. Die Klage wäre zu richten gegen den „Großherzoglichen 
Fiskus“. Zu beantragen wäre die Verurteilung des Grosh. Fiskus zu der dem 
geltend gemachten Rechtsanspruch entsprechenden Leistung. 
Ist Gegenstand der Ministerialentschließung (B.G. § 88 Abs. 2) ein Rechts- 
anspruch, für den eine Gemeinde, eine sonstige Körperschaft, eine Stiftung aufzu- 
kommen hätte, so kann Anlaß zur Beschreitung des Rechtsweges mittelst Klagerhebung 
 
	        

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