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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Zuständigkeits- und Einführungsbestimmungen. §§ 149-151
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • I. Behandlung der am 1. Mai 1892 bereits im Schuldienste verwendeten Lehrer. §§ 142-145
  • II. Aufhebung allgemeiner Schulfonds. § 146
  • III. Zeit der periodisch zu erneuernden Festsetzungen. §§ 147-148
  • IV. Zuständigkeits- und Einführungsbestimmungen. §§ 149-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel IX. Ubergangs= und Vollzugsbestimmungen. § 149. 317 
sowohl für den anspruchsberechtigten Lehrer (Lehrerin), als für die als zahlungs- 
pflichtig in Anspruch genommene Gemecinde 2c. gegeben sein: für den Lehrer, wenn 
die Ministerialentschließung seinen Anspruch nicht oder nicht in dem geltend gemachten 
Umfang als begründet erklärt hat; für die Gemeinde 2c., wenn sie der Ansicht ist, der 
gegen die Gemecinde erhobene Anspruch sei (ganz oder teilweise) zu Unrecht von dem 
Ministerium als begründet anerkannt worden, oder wenn sie geltend machen 
will, daß für die Befriedigung des Anspruches nicht die Gemeinde 2c., sondern die 
Staatskasse aufzukommen habe. Die Klage der Gemeinde 2c. wird regelmäßig als 
Feststellungsklage (Zivilprozeßordnung § 256) zu erheben sein und sich — je nach 
der Gestaltung des Einzelfalles — zu richten haben entweder gegen den Lehrer, 
dessen Anspruch zu befriedigen der Gemeinde im Verwaltungswege aufgegeben ist, 
oder gegen den Großh. Fiskus, oder gegen Lehrer und Fiskus als Streitgenossen. 
Ubrigens wird bei Rechtsansprüchen, für welche nach dem Elementarunterrichts- 
gesetz eine Gemeinde aufzukommen hat, neben der Gemeinde dem Lehrer gegen- 
über auch die Staatskasse als Gesamtschuldner (B.G. B. § 421) wenigsteus dann. 
haftbar sein, wenn die staatliche Unterrichtsverwaltung dem anspruchsberechtigten 
Lehrer nicht blos die Beamteneigenschaft verliehen (landesh. Verordnung vom 27. März 
1899), oder demselben eine „Bestallung" ausgefertigt hat (E.ll. G. § 10K letzter Absatz), 
sondern das Dienstverhältnis, aus welchem der Anspruch sich herleitet, durch eine von 
der staatlichen Unterrichtsverwaltung verfügte Ernennung bezw. Anstellung begründet 
worden ist — vgl. z. B. E.U.G. § 27 Abs. 1 verbunden mit § 99 Abs. 1; § 91 
Abs. 1, 2 und 3; § 106 Abs. 1 bis 4. Obwohl in der von einem Lehrer (einer 
Lehrerin) angenommenen staatlichen Ernennung für eine von einer Gemeinde 
zu vergütende Lehrthätigkeit ein zwischen Lehrer und Gemcinde zustande 
gekommener Dienstvertrag (B.G.B §§ 611 ff.) insofern wird gefunden werden können, 
als die staatliche Unterrichtsverwaltung vermöge der durch das Elementarnnterrichts- 
gesetz ihr eingeräumten Amtsbefugnis bei dem Abschluß des Dienstvertrages auch als 
Vertreterin der Gemeinde handelt, so ist doch der Staat bei jeder solchen Ernennung 
zugleich selbst Partei im Dienstvertrage, da die Volksschule nicht lediglich Gemeinde- 
anstalt, sondern zugleich Staatsanstalt ist (vgl. Zusatz 1 zu § 6 d. G. — S. 78 
dieser Schrift) und eben deshalb nicht den Gemeinden — insbesondere auch nicht 
den der Städtcordnung unterstehenden Städten — freigestellt ist, das Lehrpersonal 
für ihre Volksschulen lediglich in der Eigenschaft als Gemeindebedienstete nach Maß- 
gabe der Bestimmungen der Gemeinde-(Städte-)Ordnung auszuwählen und ein- 
zustellen. 
4. [Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit nach dem Gesetz 
vom 13. Mai 1892.] Nach Unterstellung der Volksschullehrer unter das Beamten- 
gesetz und nach Aufhebung des besonderen „Schullehrer-Pensions= und Hilfsfonds"“ 
(E.uU. G. § 146), an welchen früher Einkünfte erledigter Hauptlehrerstellen abzuliefern 
waren, sind von den dem Gebiete des Volksschulwesens angehörenden Geger ständen, 
welche das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 14. Juni 1884 der verwaltungsgericht- 
lichen Zuständigkeit zugewiesen hatte, noch übrig geblieben: 
Aus § 2 — Entscheidung in erster Instanz durch den Bezirksrat, in zweiter 
durch den Verwaltungsgerichtshof — Streitigkeiten (Ziffer 24): 
über Beiträge und persönliche Leistungen zu den Kosten der Kirchen- 
und Schulverbünde; 
über den zwischen den Beteiligten streitigen Umfang dieser Ver- 
bünde.
	        

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