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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Schulordnung der Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

408 V. Schulordnung. 
u nmittelbar nach der Rückkehr aus dem Urlaub dem vorgesetzten Kreis- 
schulrat unter Angabe der Gründe für die Beurlaubung und der wegen Ver- 
sehung des Dienstes getroffenen Anordnungen Anzeige zu erstatten. 
  
Auf die Lehrer an Volksschulen beziehen sich die nachstehenden Be- 
stimmungen der Ministerialverordnung vom 19. Jannar 1893: 
s 3. Bezüglich der Erteilung von Urlaub für Lehrer an Volks- 
schulen ist zustündig: 
1. bis zu drei Tagen: Der Vorsitzende der örtlichen Aufsichts- 
behörde; 
2. bis zu einer Woche: Der Kreisschulrat. 1 
An Volksschulen mit drei und mehr Lehrern steht dem 
von der Oberschulbehörde bestellten ersten Lehrer die Befugnis 
zu, den übrigen an der Schule thätigen Lehrern Urlaub bis zu 
cinem Tage zu erteilen. 
Der erste Lehrer selbst bedarf auch für eine den Zeitraum 
von einem Tag nicht übersteigende Abwesenheit vom Dienstort 
der Beurlaubung durch den Vorsitzenden der örtlichen Auf- 
sichtsbehörde. 
6. Für die Dauer der ordnungsmässigen Ferien sind die Lehrer 
als beurlaubt zu betrachten. 
5 7. Gesuche von Lehrern an den Oberschulrat um Urlaubs- 
erteilung sind jeweils — — soweit es sich um Lehrer an Volksschulen 
handelt, durch Vermittelung der örtlichen Aufsichtsbehörde und des vor- 
gesetzten Kreisschulrats zur Vorlage zu bringen. 
8 5. 
1. Wenn ein Lehrer infolge einer Aufforderung der mittleren oder 
oberen Dienstbehörde oder einer Gerichts- oder Staatsverwaltungsbehörde 
den Unterricht auszusetzen veranlaßt ist, bedarf er einer besonderen Urlaubs— 
erteilung nicht; es genügt vielmehr, dem Vorsitzenden der Ortsschulbehörde 
hievon schriftlich Anzeige zu erstatten. 
2. Lehrer, welche während der Ferien den Schnlort verlassen wollen 
(§ 6 Absatz 1 der Ministerialverordnung vom 19. Januar 1893 über die 
Beurlaubung), haben der Ortsschulbehörde von ihrem jeweiligen Aufenthalts- 
orte Anzeige zu erstatten. 
Überdies haben die Lehrer, wenn ihre Abwesenheit vom Schulort auf 
die Zeit der Zahlung des Gehalts beziehungsweise der Vergütung sich er- 
streckt, jeweils rechtzeitig der zahlenden Kasse hievon Anzeige zu erstatten 
und eine Erklärung darüber abzugeben, ob der fällige Einkommensteil an 
ihren bezüglichen Aufenthaltsort ihnen nachgesandt — für welchen Fall die 
Adresse genau anzugeben wäre — oder ob er einstweilen zurückbehalten oder 
aber an einen Bevollmächtigten ausbezahlt werden soll. Für letzteren Fall 
genügt die Ausstellung einer einfachen, durch das Bürgermeisteramt (nicht 
notariell) beglaubigten Vollmacht.
	        

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