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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Geschichtliche Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

34 I. Geschichtliche Einleitung. 
fahren, wenigstens für die einfache ebangelische Volksschule in allen Land- 
orten den Ortspfarrer zum Vorsitzenden des Ortsschulrats zu ernennen, wo 
keine besondcren erheblichen Gründe entgegenstanden, oder der Ortspfarrer 
selbst die Uebernabme des Vorsitzes ablehnte. 
Die katholische Kirchenbehörde dagegen verbot den Geistlichen nicht 
allein den Eintritt in den Ortsschulrat und die oberen staatlichen Schul- 
behörden, sondern untersagte denselben auch jeden geschäftlichen Verkehr mit 
den staatlichen Schulbehörden überhaupt. 
Erziehung und des Unterrichts zu erfüllen hat, unverrückt festzuhalten und dieselbe 
auch in derjenigen Form zu bethätigen, welche jetzt die gesetzlich festgestellte geworden 
ist. Wir haben insbesondere zu unsern Geistlichen das volle Vertrauen, daß sie der 
Förderung des Volksschulwesens mit nicht geringerer Liebe und Hingebung als bisher 
sich widmen werden. Das Gesetz hat dem Ortspfarrer eine Stelle in dem neu zu 
bildenden Ortsschulrat vorbehalten, in welcher derselbe zugleich die Interessen der 
evangelischen Kirche und der Volksschule zu vertreten Gelegenheit und Beruf hatten. 
Wir erwarten deshalb zuversichtlich, daß die Geistlichen in Erfüllung der ihnen 
kirchenverfassungsmäßig obliegenden Pflichten sich diesem Berufe mit Eifer unter- 
ziehen werden.“ 
1) Erlaß des Erzbischöflichen Ordinariats zu Freiburg vom 15. September 
1864 Nr. 8375 (veröffentlicht im Anzeigeblatt für die Erzdiözese Freiburg von 
1865 Nr. II): 
„Die Erzbischöflichen Dekanate (Badischen Anteils) werden beauftragt, den ihnen 
untergebenen Erzbischöflichen Pfarrämtern zu eröffnen: 
In dem Erzbischöflichen Hirtenbriefe vom 19. Juli d. J. ist nachgewiesen, daß 
die kirchliche Autorität keinerlei Mitwirkung oder Einfluß bei den durch das Gesetz 
vom 29. Juli d. J. organisierten Schulbehörden hat, daß die hiedurch geschaffenen 
obern Schulbehörden konfessionslos sind und doch die katholischen Schulen und die 
Verwaltung der katholischen Schulfonds leiten, daß demnach auch die konfessionelle 
Erhaltung der katholischen Schulen gefährdet sei. Weil also durch dieses Gesetz die 
Autorität der Kirche aus der Leitung der Schule entfernt ist, hat der heilige Vater 
durch das an unsern Hochwürdigsten Herrn Erzbischof gerichtete Sendschreiben vom 
14. Juli d. J. entschieden, daß die Katholiken mit gutem Gewissen sich an dieser 
Entziehung der kirchlichen Rechte und Pflichten nicht beteiligen können. In dem 
erwähnten Erzbischöflichen Hirtenbriefe ist es den Geistlichen untersagt worden, bei 
der Durchführung des genaunnten Gesetzes vom 29. Juli d. J. mitzuwirken. 
Um den hierüber an uns gelangten Anfragen mehrer Erzbischöflichen Dekanate 
zu entsprechen, verordnen wir: 
1. Sobald der Ortsschulrat nach dem Gesetze vom 29. Juli d. J. gewählt und 
der Kreisschulrat ernannt sein wird, dürfen die Geistlichen sich weder als Vorsitzende, 
noch als Mitglieder, überhaupt in keinerlei Weise an dem nach obigem Gesetze 
und der Verordnung vom 20. v. M. (Reg.-Blate 1864 Nr. 38) eingesetzten Orts- 
schulrat oder an dessen Geschäften beteiligen. 
Ebenso ist es keinem Geistlichen gestattet, in die oberen staatlichen kon- 
fessionslosen Schulbehörden einzutreten. 
2. Es versteht sich von selbst, daß von dem Zeitpunkt an, wo der Ortsschulrat 
eingesetzt ist, die Geistlichen mit den staatlichen Sch ulbehörden in keinem 
geschäftlichen Berkehr bezüglich des Schulwesens zu stehen haben. 
 
	        

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