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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Schulordnung der Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

5. Schulbaulichkeiten. 435 
2. Die Unterbringung des Ortsarrestes im Schulhause ist nur aus— 
nahmsweise und jedenfalls nur dann zulässig, wenn derselbe für sich völlig 
abgesondert hergestellt wird und von außen her einen besonderen Eingang 
erhält. 
  
E.U.G. 8§ 86, Ziffer 1. 
Ahnliche Bestimmungen, wie jetzt § 3, enthielt schon die Verordnung vom 17. 
Oktober 1884 in § 2, Ziffer 1, Absatz 3 und 4. Die Forderung eines besonderen 
Einganges zu den Räumlichkeiten für die Gemeindeverwaltung ist dahin aufzufassen, 
daß der Eingang nicht vom Innern des Schulhauses aus genommen 
werden darf — im Interesse nicht nur der Kinder, sondern auch des Hausfriedens 
der im Schulhaus wohnenden Lehrer. 
Lehrzimmer. 
§ 4. 
1. Die Lehrzimmer dürfen nicht unmittelbar ins Freie führen, 
auch nicht mit einem Wohnraume durch eine Thüre in unmittelbarer Ver- 
bindung stehen. 
Bei größeren Schulen sollen dieselben nur auf der einen Seite des 
Ganges angelegt werden; Mittelgänge sind thunlichst zu vermeiden. 
Im allgemeinen sind die Lokale für die jüngeren Kinder in den unteren, 
die für die älteren in den oberen Stockwerken einzurichten. 
2. Den Lehrzimmern ist die Gestalt eines Rechtecks zu geben, dessen 
längere Seite sich zur kürzeren etwa wie 5: 3 verhält; haben kleinere Lehr- 
zimmer reichliche Beleuchtung, so mag sich die Form der guadratischen 
nähern; die Tiefe der Lehrzimmer soll nicht mehr als 7 m betragen. Die 
Länge der Lehrzimmer soll, Gesang= und Zeichensäle ausgenommen, in der 
Regel 10 m nicht übersteigen. 
Im übrigen richtet sich die Größe der Lehrzimmer nach den Vor- 
schriften in § 86 Ziffer 2 des Gesetzes, wonach auf jedes Kind — den 
für Gänge und für Aufstellung von Ofen und Schulgeräten erforderlichen 
Raum inbegriffen — mindestens 1 qm Bodenfläche und sonach bei der 
gesetzlich vorgeschriebenen Zimmerhöhe von 3,5 m ein Luftraum von 3,5 chm 
beziehungsweise, in den Fällen des § 86 Ziffer 2 letzter Absatz, ein solcher 
von 3 chm kommen soll. 
Dabei ist auf eine etwa zu gewärtigende Vermehrung der Schülerzahl 
entsprechend Rücksicht zu nehmen. 
3. Wenn ein Lehrzimmer bei Beachtung der Vorschriften in Ziffer 2 
Absatz 2 an Bodenfläche weniger als 40 gqm erhielte, so soll für jedes 
Kind ein Fläschenraum von 1,5 am vorgesehen werden. 
Kein Schulzimmer soll weniger als 24 qm Bodenfläche umfassen. 
  
28*
	        

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