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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Schulordnung der Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

5. Schulbaulichkeiten. 437 
Lehrsäle bevorzugt, sondern auch Gemeinden, welche anders gestaltete Pläne für 
Schulbauten vorlegen, deren Umarbeitung empfohlen, sofern nicht im einzelnen Falle 
besondere Umstände die Nordlage der Schulzimmer verbieten oder widerraten. Be- 
harrt aber eine Gemeindeverwaltung bei dem auf anderer Anschauung beruhenden 
Plane, bleibt ihr anheim gegeben, denselben auf ihre Verantwortung hin auszuführen.“ 
O. Sch. R., 10. August 1893 Nr. 15973. 
s 5. 
1. Die Gesamtfläche der Lichtöffnungen eines Schulzimmers soll bei 
freier Lage des Gebäudes mindestens dem sechsten, wenn der Lichteinfall aber 
durch nahestehende Gebäude gehindert ist, dem vierten Teil der Bodenfläche 
gleichkommen. 
2. Die Beleuchtung soll in der Regel nur von der einen und zwar 
— vergleiche § 11 Ziffer 1 Absatz 4 — linken Langseite aus erfolgen. 
Daneben können auch an der Breitseite des Lehrzimmers Fenster angelegt 
werden, aber nur an der im Rücken der Kinder (vergleiche § 11 Ziffer 1 
Absatz 3) liegenden Wand. 
Ist nach der besondern Lage des Baues die Beleuchtung von der einen 
— linken — Langseite und von hinten nicht genügend, so können aus- 
nahmsweise auch in der andern — rechten — Langseite lichte Feuster- 
öffnungen, aber erst in einer Höhe von 2,5 m über dem Fußboden, au- 
gebracht werden. 
3. Die Anbringung von Fenstern an der vorderen Wand ist nicht 
gestattet. 
  
Die Verweisung bei Ziffer 2 auf „§ 11 Ziffer 1 Absatz 4"“ ist aus dem Ent- 
wurf der Verordnung versehentlich stehen geblieben. Nach der Fassung, in welcher 
83 11 zur Verkündung gelangt ist, sollte es heißen: „§ 11 Ziffer 4“. 
86. 
1. Die Fenster sind mit Lüftungseinrichtungen zu versehen, welche 
vom Boden aus leicht geöffnet und geschlossen werden können. 
Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, je einen Oberflügel um die Horizontal- 
axe drehbar einzurichten oder Glasjalousien anzubringen. 
2. Zur Erzielung eines günstigen Lichteinfalls sollten die Fenster 
viereckige Offnungen mit flachen Abdeckungen (nicht Rund= oder Spitzbogen) 
erhalten und so nahe, als es die Konstruktion irgend zuläßt, an die Zimmer- 
decke geführt werden. 
Die Fensternischen sind durch Abschrägung der Wände nach innen 
und Abrundung der Ecken thunlichst zu erweitern. 
3. Die Brüstungshöhe der Fenster darf nicht unter 1 m und die 
Breite der Fensterpfeiler auf der Hauptlichtseite nicht über 1,2 m betragen.
	        

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