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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Schulordnung der Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

5. Schulbaulichkeiten. 449 
Verordnung des Ministeriums des Innern, betreffend die Handhabung 
der Baupolizei, vom 5. Mai 1869, in einzelnen Bestimmungen abgeändert durch 
spätere Ministerialverordnungen. In der jetzt geltenden Fassung findet sich die Ver- 
ordnung abgedruckt bei Dr. Friedrich Wielandt, Bad. Bürgerbuch, I. Band (1897) 
S. 581 ff. 
8 20. 
1. Wenn die Oberschulbehörde mit den Anerbietungen des Bau— 
pflichtigen in allen Beziehungen einverstanden ist und die Wahl des Bau- 
platzes sowie die Ausführung des Baues nach den hiefür aufgestellten Plänen 
gutgeheißen hat, so erklärt das Bezirksamt, nachdem etwaige baupolizeiliche 
Anstände ihre Erledigung gefunden, den Bauplan für vollzugsreif. Andern- 
falls veranlaßt das Bezirksamt, falls über die von der Oberschulbehörde 
beanstandeten Punkte eine Einigung nicht erzielt wird, auf Antrag der 
letzteren Behörde die Feststellung derselben durch den Bezirksrat. 
Der Oberschulbehörde ist eine Fertigung des Erkenntnisses vorzulegen. 
2. Nach endgültig erfolgter Feststellung des Bauplanes hat der Ge- 
meinderat von den in § 18 bezeichneten Plänen zwei Kopieen in Akten- 
format bei dem Bezirksamt zur Ulbersendung an die Kreisschulvisitatur 
und die Oberschulbehörde einzureichen. 
3. Bei Vorlage der Pläne an die letztere ist seitens des Bezirksamts 
eine Abschrift des Baubescheids beizulegen. 
  
Verpflichtung zur Erstellung von Schulhausbaulichkeiten, 
Person des Verpflichteten. E.-U.-G: § 89 und Zusätze hiezu. S. 208 ff. 
8 21.. 
1. Wird über die Notwendigkeit der Beschaffung eines Bauplatzes für 
ein neues Schulhaus oder die Erbauung eines solchen beziehungsweise die 
Erweiterung eines bereits vorhandenen Schulhauses eine Entscheidung des 
Bezirksrates erforderlich, so hat das zu erlassende Erkenntnis zugleich den 
Umfang der Verpflichtung der Gemeinde inbezug auf 
a. die Größe des Bauplatzes, 
b. Zahl und Größe der einzurichtenden Lehrzimmer, 
c. Zahl und Umfang der in dem Gebäude zu errichtenden Wohnungen 
für Haupt= und Unterlehrer nebst den erforderlichen Nebenräumen 
festzustellen. 
2. Vor Erlassung der Entscheidung ist den in § 17 bezeichneten Be- 
hörden Gelegenheit zur Nußerung zu geben. Eine Fertigung des Erkennt- 
nisses ist auch der Oberschulbehörde zuzustellen.
	        

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