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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Schulordnung der Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten 457 
sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind“. Be— 
sondere Lehranstalten für den Elementarunterricht schulpflichtiger Kinder, die selbst in 
einer Fabrik beschäftigt sind, können daher jetzt nicht mehr vorkommen, und von be- 
sonderen Fabrikschulen kann nur etwa in dem Sinne noch die Rede sein, daß unter 
Fabrikschule eine Lehranstalt verstanden wird, welche der Unternehmer eines Fabrik- 
anwesens für den Unterricht der Kinder der in seiner Fabrikbeschäftigten 
Arbeiter — z. B. wegen größerer Entfernung der nächstgelegenen Volksschule — 
unterhält. 
Karlsruhe, den 9. Oktober 1869. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Jolly. 
Veat. Blattner. 
7. 
Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. 
(Schulv.-Bl. 1900, Nr. VI, S. 73.) 
Nachstehend bringen wir die auf die Beförderung von Schülern bezüg- 
lichen Bestimmungen des mit dem 1. Januar l. J. in Wirksamkeit ge- 
tretenen Deutschen Eisenbahn -Personen= und Gepäcktarifs, sowie des vom 
1. Juni 1900 au giltigen Tarifs „für die Beförderung von Personen und 
Reisegepäck, sowie von Leichen auf den Badischen Staatseisenbahnen und 
den unter Staatsverwaltung stehenden Badischen Privatbahnen“ mit dem 
Anfügen zur Kenntnis der Schulbehörden und Lehrer, daß die unter Lit. A 
sowie unter Lit. B Ziffer 6, 7 und 8 und unter Lit. C II angeführten 
Bestimmungen ausschließlich für die badischen, die übrigen Bestimmungen 
aber für sämtliche deutsche Bahnen gelten. 
Karlsruhe, den 23. Juni 1900. 
Großherzoglicher Oberschulrat. 
Dr. L. Arnsperger. 
Pahl. 
A. Schülerkarten. 
1. Schülerkarten werden ausgegeben an diejenigen, welche sich der 
Eisenbahn bedienen, um zu ihrer Ausbildung in Schulfächern oder Gegen- 
stünden der allgemeinen und gelehrten Bildung eine öffentliche Lehr- 
anstalt, wozu auch die Universitäten und die technische Hochschule zu 
zühlen sind, oder eine Privatlehranstalt zu besuchen oder zu dem ge- 
dachten Zwecke Privatunterricht zu nehmen. Das Gleiche gilt für Per- 
sonen, welche zum Zwecke der Erlernung von häuslichen oder Hand- 
fertigkeitsarbeiten die Eisenbahn benutzen. An Personen, die bereits 
einen Beruf ergriffen haben oder die sich sonst in selbstündiger Lebens- 
stellung befinden, werden Schülerkarten nicht verabfolgt. In allen Fällen, 
wo nach Vorstehendem eine Schülerkarte ausgefertigt werden kann, ist
	        

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