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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Schulordnung der Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. 459 
richten. Die Anmeldung braucht nicht früher als am Tage vor dem 
Ausfluge zu erfolgen, wird aber auch bis zum Beginne der letzten 
Stunde vor Abgang des zu benutzenden Zuges noch berücksichtigt, wenn 
nicht etwa die Zahl der Teilnehmer die Anforderung besonderer Wagen 
oder verstürkter Zugkraft und somit eine frühzeitigere Anzeige erheischt. 
6. Die Ermässigung wird auch den die Schüler etwa begleitenden 
Ortsschulräten eingerüumt. 
7. Den Zöglingen der Seminarien und Prüparandenanstalten wird 
bei den gemeinschaftlichen Reisen in die Ferien und zurück die Be- 
gleitung durch einen Lehrer erlassen, wenn die Leitung einem älteren, 
zuverlässigen Zögling übertragen wurde, welcher in dem erforderlichen 
schriftlichen Antrag der Anstaltsdirekton namhaft gemacht sein muss. 
8. Zur Fahrt mit Schnellzügen, sowie an Sonn- und Festtagen ist 
die besondere Genehmigung der Generaldirektion erforderlich. 
9. Dieselben Vergünstigungen werden auch den von Vereinen und 
Behörden in Ferienkolonien entsendeten Kindern und den zur Aufsicht 
beigegebenen Begleitern ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer so- 
wohl für die Reise nach der Ferienkolonie und zurück als für Ausflüge 
während des Aufenthalts daselbst gewährt. 
C. Für mittellose Kranke, Blinde, Taubstumme 
un d Waisen. 
I. 1. Die Fahrt in III. Klasse aller Züge zum Militärfahrpreis (Ur— 
laub) wird gestattet: 
a. mittellosen Personen zum Zwecke der Aufnahme in öffentliche 
Kliniken und öffentliche Krankenhäuser, sowie zum Zwecke des 
Besuchs von Kurorten, an denen ihnen der Gebrauch der Bäder 
oder der sonstigen Kureinrichtungen unentgeltlich oder zu er- 
mässigten Preisen gestattet ist; 
b. kranken Kindern unbemittelter Personen zum Zwecke der Auf- 
nahme in die für solche Kinder eingerichteten besonderen Heil- 
stätten: 
c. unbemittelten Zöglingen der öffentlichen Blinden- und Taub- 
stummenanstalten sowie unbemittelten Pfleglingen der öffentlichen 
Heil- und Pflegeanstalten für epileptische Kranke und für blöde 
Kinder zum Zwecke ihrer Verbringung in eine der genannten 
Anstalten sowohl als bei der Entlassung aus der Anstalt und für 
Urlaubsreisen zum Besuch ihrer Angehörigen; 
d. unbemittelten Taubstummen für den Besuch kleinerer Zusammen- 
künfte an den Taubstummenanstalten, sowie Taubstummen, welche 
zum Zwecke ihrer kirchlichen Versorgung die Anstalten zu be- 
suchen wünschen; 
e. unbemittelten Zöglingen der unter Aufsicht des Staates stehenden 
Waisenanstalten für Urlaubsreisen zum Besuch ihrer Angehörigen. 
Zwei Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahre finden 
hierbei Beföürderung auf eine Fahrkarte, wüäührend ein einzelnes Kind 
untor 10 Jahren den vollen Militärfahrpreis (Urlaub) zu zahlen hat. 
3. Die Ermüässigung wird sowohl für die Hin- als für die Rückfahrt 
gewährt. 
2.
	        

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