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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

486 VI. Lehrplan für die Volksschulen. 
Bei vier oder mehr Lehrern wird die Klasseneinteilung in analoger 
Weise vorgenommen. 
§ 2. Auch die Festsetzung der Unterrichtszeit und die Verteilung 
derselben auf die einzelnen Tage und Tageszeiten richtet sich unter Be— 
obachtung der Bestimmungen in 8 9 bis 17 der Verordnung nach den 
örtlichen Verhältnissen. 
§ 3. Die Ortsschulräte beraten über die Einteilung der Schulen 
in Klassen und Abtcilungen, über die Uberweisung der Klassen an die 
bei der Schule angestellten Lehrer, über die Unterrichtszeit für jede Klasse 
innerhalb des zulässigen Spielraums, über die Verteilung derselben auf 
die einzelnen Tage und Tageszeiten und Lehrgegenstände und legen ihre 
Anträge sowie die hiernach ausgearbeiteten Stundenpläue in doppelter Aus- 
fertigung dem Kreisschulrat zur Genehmigung vor. 
Jede Abänderung bedarf gleicher Genehmigung. 
II. LHehrplanu. 
1. Für einfache Volksschulen mit einfacher Unterrichtszeit. 
§ 4. Der in der Verordunng festgestellte Lehrplan setzt voraus, daß 
jeder Schuljahrgang in einer besondern Klasse oder Abteilung gesonderten 
Unterricht erhält. Müssen mehrere Jahrgänge gemeinsam unterrichtet werden, 
so hat der Lehrplan gewisse Modifikationen zu erleiden, welche im wesent- 
lichen darin bestehen, daß in derselben kombinierten Klasse oder Abteilung 
die Jahresaufgabe je nach der Zahl der in derselben vereinigten Schul- 
jahrgänge in einem zwei= oder dreijährigen Turnus wechselt, so daß nach 
Umfluß der Unterrichtsperiode alle vereinigten Jahrgänge den ganzen 
Unterrichtsstoff in sich aufgenommen haben. 
In welcher Weise dies im einzelnen zu geschehen hat, ist aus den 
beiliegenden Normal-Lehrplänen für einfache Volksschulen mit einfacher 
Unterrichtszeit (Beilage I., II., III. und IV.) zu entnehmen. 
Findet an Schulen mit mehr als drei Lehrern eine Vereinigung meh- 
rerer Schuljahrgänge statt, so ist ein analoger Lehrplan einzuhalten. 
§ 5. Die den einzelnen Schuljahren oder Klassen durch den Lehr- 
plan gestellten Aufgaben und Unterrichtsziele können nur dann erreicht 
werden, wenn der Lehrer sich über einen bestimmten, stufenmäßigen Lehr- 
gang in den einzelnen Fächern klar geworden ist und denselben gewissenhaft 
einhält. Dazu sollen die folgenden Beilagen ein Wegweiser sein. 
Dieselben enthalten: 
1. den Normal-Lehrplan für einfache Volksschulen mit einfacher Unter- 
richtszeit (Beilage 1.);
	        

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