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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Religionsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Verfügungen der einzelnen Kirchen inbetreff des Religionsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c. Religionsgemeinschaft der Israeliten. Bekanntmachung des (Oberschulrats), die Erteilung des israelitischen Religionsunterrichts in Volksschulen, insbesondere den Lehrplan betreffend, vom 12. März 1881
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • A. Allgemeines.
  • B. Verfügungen der einzelnen Kirchen inbetreff des Religionsunterricht.
  • a. Katholische Kirche. Bekanntmachung (des Oberschulrats), den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an den Volksschulen des Großherzogtums betreffend, vom 13. August 1888
  • b. Evangelisch-protestantische Kirche. Bekanntmachung (des Oberschulrats), den evangelischen Religionsunterricht in den Volksschulen betreffend, vom 12. März 1894
  • c. Religionsgemeinschaft der Israeliten. Bekanntmachung des (Oberschulrats), die Erteilung des israelitischen Religionsunterrichts in Volksschulen, insbesondere den Lehrplan betreffend, vom 12. März 1881
  • C. Fortbildung der Volksschullehrer.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

1. Neligionsunterricht. c. Israeliten. 537 
inneres Verstündnis derselben kundgebenden Worten zu erzühlen. Bei 
jeder einzelnen Geschichte sind die Schüler auf die Nutzanwendungen 
dersclben für das Leben und auf die aus derselben sich ergebenden 
religiös-sittlichen Wahrheiten und Lehren hinzuweisen. 
In Verbindung mit den einzelnen Geschichten sind zu denselben 
Passende Bibel- und Sittensprüche einzuüben. 
In der obern Klasse ist mit dem Unterrichte in der biblischen 
Geschichte der Unterricht in der Landeskunde Palüstina's zu verbinden. 
Zu diesecm Zwecke ist für jede Schule eine Karte von Palästina anzuschaffen. 
11. 
c. Systematische Religionslehre. 
In den untern Klassen sind Bibelstellen, in welchen religiös-sitt- 
liche Wahrheiten und Lehren enthalten oder angedeutet sind, von den 
Schülern auswendig zu lernen. Hierbei ist denselben durch katechetisches 
Abfragen ein klares Verstündnis der auswendig gelernten Sprüche beizu- 
Dringen. 
Beim Unterrichte in der systematischen Religionslehre nach einem 
Lehrbuche ist ebenfalls zu vermeiden, dass die Schüler die Erläuterungen 
zu den einzelnen Lehrsätzen wörtlich nach dem in ihren Hünden be- 
findlichen Lehrbuche auswendig lernen; dieselben sind vielmehr durch 
Verständnis fördernde Erklärungen des Lehrers dahin zu leiten, dass 
sie den Inhalt der einzelnen Lehrsätze mit ihren eigenen Worten zu 
erläutern vermögen. 
Der Unterricht in der systematischen Religionslehre kann in der 
obern Klasse auch in Verbindung mit der biblischen Geschichte orteilt 
werden; in diesem Falle ist die für beide Unterrichtzweige besonders 
bestimmte Zeit für den verbundenen Unterricht in denselben zu ver- 
wenden. 
8 12. 
d. Uebersetzen hebrüischer Gebete. 
Beim Ubersetzen der hebräischen Gebete ist darauf zu achten, dass 
die Schüler nicht blos die einzelnen Wörter der betr. Gsbetsstücke zusammen- 
Banglos übersetzen lernen, sondern zu einem klaren Auffassen und Ver- 
Ständnisse derselben hingeleitet werden. 
Bei diesem Unterrichte sind kleinere Gebete in deutscher Sprache 
und die üblichen Benediktionen hebräüisch und deutsch einzuüben. Auch 
sind die Schüler der obern Klasse mit dem Gebrauche des Gebetbuches 
beim öffentlichen Gottesdienste gehörig vertraut zu machen. 
8 13. 
e. Ubersetzen des Pentateuchs. 
flier gilt dasselbe, was beim Ubersetzen der Gebete gesagt ist. Ein 
Verstündnisloses Ubersetzen der betreffenden Stücke der heiligen Schrift 
muss als zweck- und wertlos bezeichnet werden. 
. 14. 
f. Hebrüische Sprachlehre. 
Der Unterricht in der hebräischen Sprachlehre soll nicht in eigens 
hiezu zu bestimmenden Stunden erteilt werden; er ist vielmehr, soweit es
	        

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