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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Religionsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Verfügungen der einzelnen Kirchen inbetreff des Religionsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • A. Allgemeines.
  • B. Verfügungen der einzelnen Kirchen inbetreff des Religionsunterricht.
  • C. Fortbildung der Volksschullehrer.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

576 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
ordnung für die Lehrerseminare des Großherzogtums Baden“ (Schulv. Bl., 1879, 
Nr. VII, S. 83) sich im Einklang befinden. 
Begünstigt ist übrigens in den Lehrerbildungsanstalten die Teilnahme an der 
„gemeinsamen Verpflegung“ auch dadurch, daß vorzugsweise zur (teilweisen) Be- 
streitung der auf die teilnehmenden einzelnen Zöglinge entfallenden Verpflegungs- 
kostenbeiträge die Unterstützungsgelder („Stipendien") verwendet werden, welche 
würdigen und bedürftigen Zöglingen aus Staatsmitteln gewährt werden können. 
Hiefür sind bei der Staatsvoranschlagsanfstellung für 1900°1901 im Ganzen 
38 710 Mark (32 990 Mark für die 4 Seminare, 5720 Mk. für die noch vorhandenen 
2 Präparandenanstalten) auf jedes der beiden Voranschlagsjahre vorgesehen worden. 
IV. [Präparandenschulen.] Da für den Eintritt in ein Lehrerseminar 
ein Lebensalter des Aufzunehmenden von (mindestens) 16 vollendeten Jahren ver- 
langt wird, die Entlassung aus der Volksschule aber schon nach Zurücklegung des 
vierzehnten Lebensjahres stattfindet, bleibt im Bildungsgange derjenigen, die nur 
mit den in der Volksschule erlangten Kenntuissen zur fachlichen Ausbildung für 
den Lehrerberuf übergehen, ein Zeitraum von zwei Jahren anderweit auszufüllen. 
In diesen Zeitraum mußte die Vorbildung fallen, welche nach der Verordnung vom 
26. Juli 1823 (geschichtliche Einleitung — S. 15) „Zöglinge des Schulfaches bei 
cinem dazu berechtigten Lehrer nach Maßgabe der bestehenden Verordnung 
vom 31. Mai 1809 Nr. 1339 erhalten“ sollten, um sodann im Seminar zu Karls- 
ruhe „auf einem vorzüglichen Grad“ weiter ausgebildet zu werden. Eine solche 
„private Vorbereitung von Schulamtsaspiranten“ hat auch seither stattgefunden, findet 
noch in der Gegenwart statt, und „zur Gewährung von Vergütungen an Lehrer, die 
sich mit der Vorbereitung junger Leute für den Eintritt in ein Lehrerseminar be- 
fassen“, sind Mittel jeweils im Staatsvoranschlag vorgesehen — im Staatsvoranschlag 
für 1890/91 für jedes der beiden Budgetjahre 1700 Mark. 
Bei dem stets zunehmenden Bedarf an Lehrkräften für den Volksschulunterricht 
erwies sich die „private Vorbereitung von Schulamtsaspiranten“ mehr und mehr als 
unzureichend: man mußte daher auf die Beschaffung anderweiter Einrichtungen für 
denselben Zweck Bedacht nehmen, und zu Anfang der 70er Jahre kamen in dieser 
Hinsicht verschiedene Vorschläge zur Erörterung. Der nächstliegenden Maßnahme, 
„für die Aspiranten besondere Vorbereitungsanstalten mit zweijährigem Kurse zu 
gründen", und diese „mit den Seminarien zu verbinden“ — d. i. den Lehrgang der 
Seminare um zwei Jahre nach unten auszudehnen — schienen zunächst die Raum- 
verhältnisse der vorhandenen Seminarbauten im Wege zu stehen. Als Hauptbedenken 
aber wurde auf die Gefahren hingewiesen, welche ein fünfjähriger Aufenthalt in dem 
Internat eines Lehrerseminars in Beziehung auf die Entwickelung des Geistes und 
des Charakters der Zöglinge in sich schließen würde. 
Anderen Vorschlägen wieder wurden andere Bedenken entgegengehalten, bis 
schließlich durch Staatsministerialentschließung vom 11. Februar 1875 die Errichtung 
selbständiger „Präparandenschulen“ mit dem Sitze in Meersburg und Tauber- 
bischofsheim genehmigt ward; zu diesen beiden Anstalten kam im Jahre 1876 eine 
dritte mit dem Sitze in Gengenbach. 
Die Präparandenschulen sollen nach dem ihrer Einführung zugrunde liegenden 
Organisationsplane den Zweck haben, jungen Leuten, die sich dem Volksschullehrer- 
beruf widmen wollen, die Gelegenheit zu bieten, die Zeit vom Austritt aus der 
Volksschule bis zum Eintritt in ein Lehrerseminar zu umfassender und gründlicher 
Vorbereitung für den späteren Seminarunterricht zu verwenden. Demgemäß soll der 
auf zwei Jahre angelegte Lehrgang der Präparandenschulen eine tüchtige, geistige
	        

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