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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Lehrerbildungsanstalten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a. Lehrplan für die Präparandenschulen
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • A. Lehrerbildungsanstalten.
  • a. Lehrplan für die Präparandenschulen
  • b. Schulordnung für die Präparandenschulen
  • c. Lehrplan für die Lehrerseminare
  • d. Schulordnung für die Lehrerseminare
  • B. Prüfungsordnungen.
  • C. Fortbildung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

584 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
Der bezeichnete Stoff ist in methodischer Weise durchzuarbeiten und durch 
vielseitige mündliche und schriftliche Ubungen, von denen die ersteren die 
letzteren vorzubereiten haben, zum sicheren Eigentum der Schüler zu machen. 
Der Zögling hat die Gründe für das Verfahren in bestimmtem, bündigem 
Ausdruck anzugeben und bei schriftlicher Lösung sich an eine saubere und 
übersichtliche Darstellung zu halten. Im Kopfrechnen, worin die Präparanden 
besondere Gewandtheit und Sicherheit erlangen müssen, ist auch auf die 
Erleichterungen hinzuweisen, welche man durch geschicktes Zerlegen der Zahlen 
gewinnt. 
§ 11. Geometrie. 
I. Kurs: Wiederholung des geometrischen Anschauungsunterrichts. 
Berechnung der Drei-, Vier-, Vielecke, des Kreises, des Kreisaus- 
schnitts und Kreisabschnitts. 
II. Kurs: Die Berechnung der regelmäßigen Körper. Die wichtigsten 
Lehrsätze über die Parallelen, Winkel, Dreiecke und Parallelogramme, 
soweit sie sich nicht auf die Proportionalität stützen. 
Durch den Unterricht in der Geometrie sollen die Zöglinge befähigt 
werden, die Raumgrößen richtig aufzufassen und zu berechnen und die wich- 
tigeren einfachen Lehrsätze zu beweisen. 
Der Unterricht hat von der Anschauung auszugehen und die Schüler 
die Wahrheiten möglichst selbst finden zu lassen. 
Das Zeichnen geometrischer Figuren und Konstruktionen sowie das 
Modellieren der zu betrachtenden Körper wird in beiden Kursen fleißig geübt. 
§ 12. Geographie. 
I. Kurs: Allgemeine Geographie mit gelegentlicher Repetition der 
geographischen Grundbegriffe. Aus der mathematischen Geographie 
sind nur die Elemente beizuziehen. 
Eingehende Betrachtung von Deutschland und Baden. 
II. Kurs: Die 5 Weltteile mit besonderer Berücksichtigung Europas. 
In der Geographie haben sich die Zöglinge der Präparandenschule eine 
allgemeine Kenntnis der 5 Erdteile und der Weltmeere und eine nähere 
Bekauntschaft mit Europa, Deutschland und der badischen Heimat zu erwerben. 
Zur Erzielung einer deutlichen Anschauung ist auf genaue Karten- 
kenntnis Bedacht zu nehmen und auch das Zeichnen von Kartenfskizzen 
zu üben. 
Auf unwichtige, leicht dem Vergessen auheimfallende Einzelkenntnisse ist 
zu verzichten. 
Das Auffassen der Größenverhältnisse hat weniger durch Memorieren 
von Zahlen als durch Vergleichungen zu geschehen. 
Der Unterricht in der Geographie ist zu beleben durch Vorzeichnen, 
durch Vorzeigen hierhergehörender Bilder, durch Einstreuung passender
	        

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