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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Lehrerbildungsanstalten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a. Lehrplan für die Präparandenschulen
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • A. Lehrerbildungsanstalten.
  • a. Lehrplan für die Präparandenschulen
  • b. Schulordnung für die Präparandenschulen
  • c. Lehrplan für die Lehrerseminare
  • d. Schulordnung für die Lehrerseminare
  • B. Prüfungsordnungen.
  • C. Fortbildung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

a. Lehrplan für die Präparandenschulen. 585 
geographischer Schilderungen und geschichtlicher und naturgeschichtlicher Mit- 
teilungen 
§ 13. Geschichte. 
I. Kurs: Die Geschichte der Griechen und Römer einschließlich der 
bekanntesten und interessantesten Sagen. 
II. Kurs: Die deutsche Geschichte mit einem Abriß der badischen 
Geschichte. 
Die Zöglinge sind mit den wichtigsten Begebenheiten und Persönlichkeiten 
der alten und neuen Geschichte bekannt zu machen. 
Der Stoff ist in lebensvollen, möglichst abgerundeten Geschichtsbildern 
den Schülern vorzuführen, die ihn in zusammenhängender Rede frei nach- 
zuerzählen haben. 
Es ist in diesem Elementarkurse mehr auf Förderung des sittlichen 
und nationalen Sinnes der Schüler und auf sorgfältige Einprägung der 
Hauptthatsachen mit Namen und Zahlen abzuheben als auf Vollständigkeit 
der Daten und auf Vermittlung des Zusammenhangs. 
§ 14. Naturgeschichte. 
I. Kurs: Im Sommer. Beschreibung von Pflanzen nach Bau, Stand- 
ort, Blütezeit, Nutzen und Schaden. 
Gruppierung nach Familien zur Anbahnung des natürlichen 
Systems. 
Winters: Der Bau des menschlichen Körpers. 
Beschreibung typischer Nepräsentanten aus der Zahl der Wirbel- 
tiere und Zusammenstellung der verwandten. 
1II. Kurs: Im botanischen Unterricht wird die- Beschreibung und 
systematische Zusammenstellung von Pflanzen fortgesetzt und deren 
Bestimmung nach dem künstlichen System zur Ermöglichung des 
Botanisierens gelehrt. 
Aus der Zoologie kommen die Gliedertiere an die Reihe. 
Aus jeder Klasse und Ordnung sind einige Minerale und Ge- 
birgsarten, besonders auch solche aus der Umgebung, nach Schwere, 
Glanz, Durchsichtigkeit, Farbe, Gestalt, Vorkommen und Nutzen zu 
beschreiben. 
Der Unterricht in der Naturgeschichte ist ein vorbereitender und hat es 
deshalb zumeist auf Entwicklung des Beobachtungsvermögens und Anbahnung 
eines liebevollen und verständigen Umgangs mit der Natur abzuheben. 
Es ist hiernach soweit thunlich von der unmittelbaren Anschauung der 
Naturkörper auszugehen, wobei es weniger auf eine große Zahl als auf 
Allseitigkeit und Genauigkeit der Beobachtungen ankommt. Vom Anschauen 
und Beschreiben gutgewählter Typen aus den drei Reichen schreitet der Unter-
	        

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