Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Geschichtliche Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Gesetz vom 18. September 1876.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • 1. Gesetz vom 8. März 1868.
  • 2. Gesetz vom 19. Februar 1874.
  • 3. Gesetz vom 18. September 1876.
  • 4. Gesetz vom 1. April 1880.
  • 5. Gesetz vom 7. Juni 1884.
  • 6. Gesetz vom 25. Juli 1888.
  • 7. Gesetz vom 13. Mai 1892.
  • 8. Gesetz vom 18. September 1898.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

50 I. Geschichtliche Einleitung. 
anderen Verhältnissen wurzelnden Grundsatzes ihren Fortbestand verdanken. Es 
ist dies der empfindliche Mangel an Lehrkräften, welchem wenigstens einige Abhilfe 
zuteil würde durch Verfügbarwerden einer Anzahl Lehrer zur Verwendung an andern 
Schulen. 
Alle diese Erwägungen — die Ueberzeugung einerseits von der Notwendigkeit 
der umfänglicheren Beseitigung unhaltbar gewordener Zustände, als das Gesetz vom 
8. März 1868 ermöglichte, die Betrachtung der Mißstände anderseits, welche auf dem 
in diesem Gesetz vorgezeichneten Weg zur Erlangung einer Abhilfe liegen — haben 
schon auf dem letzten Landtage die mit der Vorberatung des Entwurfs zu dem Ge- 
setze über Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 8. März 1868 be- 
traute Kommission der 2. Kammer dahin geführt, für eine Aenderung des letzteren. 
Gesetzes auch in der Nichtung sich auszusprechen, daß die Vereinigung konfessionell 
getreunter Schulen in anderer Weise, als durch Abstimmung der beteiligten Ronfessions- 
gemeinden, ermöglicht werde. 
Auf dasselbe Ziel war eine Anzahl Petitionen gerichtet, welche, bei der 
Zweiten Kammer eingelaufen, den am 17. Juni 1874 gefaßten Beschluß dieses 
Hauses zur Folge hatten, Seine Königliche Hoheit dein Großherzog in einer unter- 
thänigsten Adresse um hie Vorlage eines Gesetzentwurfs zu bitten, wodurch „das 
Gesetz über das Elementarschulwesen einer die obligatorische Umwandlung sämtlicher 
bestehender Konfessionsschulen in gemischte Schulen durchführenden Revision unter- 
zogen wird“. 
Die erste Kammer trat diesem Beschlusse zwar nicht bei; aber auch in dem hier 
über den Gegenstand erstatteten Kommissionsberichte ist hervorgehoben, daß seit 1868 
Verhältuisse eingetreten seien, welche eine Wiederaufnahme des Gegenstandes, auf den 
§§ 6 und ff. des Gesetzes vom 8. März 1868 sich beziehen, nicht bloß rechtfertigen, 
sondern sogar gebieterisch verlangen, und es wird folgeweise anerkannt, daß eine 
Aenderung der bezüglichen Gesetzesbestimmungen notwendig sei. Nur hinsichtlich der 
Art und des Umfangs der Aenderung vermochte die erste Kammer der Ansicht des 
anderen Hauses sich nicht anzuschließen. Der Vorschlag der Kommission ging hier 
auf Uebertragung der Entscheidungsbefugnis, welche das Gesetz vom 8. März 1868 
den beteiligten „Konfessionsgemeinden" vorbehält, an die politische Gemeinde — die 
Gemeindeversammlung beziehungsweise den Ausschuß. Dabei wollte indessen die 
Kommission „die Möglichkeit eines anderen, der Meinung des andern hohen Hauses 
vielleicht näher kommenden Standpunktes“ nicht ausgeschlossen, vielmehr den Gegen- 
stand vorerst der Erwägung der Gr. Regierung unterstellt und dem Hause vorbehalten 
wissen, sich erst nach Kenntuisnahme aller einschlägigen Verhältnisse über seine 
definitive Stellung zur vorwürfigen Frage zu entscheiden. 
III. Die Gr. Regierung, durch die Sache selbst sowohl, als durch die oben er: 
wähnten Erklärungen beider Kammern der Ständeversammlung auf eine eingehende 
Prüfung und Erwägung des angeregten Gegenstandes hingewiesen, hat hiebei die 
Ueberzeugung gewonnen, das dasjenige, was auch beide Häuser des Landtages über- 
einstimmend als die dringendste Aufgabe und als das nächste Ziel der in Aussicht 
zu nehmenden Gesetzesänderung anerkannt haben, erreicht werden könne, ohne einer- 
seits durch Ausdehnung der Neform über das durch die Gestaltung der Verhältnisse 
bedingte Bedürfnis hinaus zu möglichen Benuruhigungen Anlaß zu geben und ohne 
anderseits die Mißstände, welche mit den durch das Gesetz vom 8. März 1868 vor- 
geschriebenen Abstimmungen verbunden waren, in der Hauptsache fortdauern zu lassen, 
wie ohne Zweifel der Fall wäre, wenn die Abstimmungen selbst — nur in andere 
Versammlungen verlegt — aufrecht erl alten würden. Auf dieser Anschauung beruht
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment