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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Prüfungsordnungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b. Lehrerinnen-Prüfung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verordnung. (Ministerial-), die Prüfung der Lehrerinnen betreffend, vom 19. Dezember 1884
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • A. Lehrerbildungsanstalten.
  • B. Prüfungsordnungen.
  • a. Dienstprüfung. Verordnung (Ministerial-), die Dienstprüfung der Volkschulkandidaten betreffend, vom 28. November 1885
  • b. Lehrerinnen-Prüfung.
  • Verordnung. (Ministerial-), die Prüfung der Lehrerinnen betreffend, vom 19. Dezember 1884
  • c. Prüfungen über Befähigung für Religionsunterricht
  • C. Fortbildung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

1. B. Prüfungsordnungen. b. Lehrerinnen-Prüfung. 601 
Aspirantinnen des höheren Mädchenschulwesens bestimmte Teil der Prüfung nicht 
durch ceinen Zwischenraum zeitlich getrennt waren. Diese Einrichtung hatte den 
Nachteil, daß die Last der Ausbildung für den Dienst an höheren Mädchenschulen 
zu schwer — so schwer war, daß die wünschenswerte Vertiefung der Vorbildung 
durch dieselbe beeinträchtigt werden konnte. Dadurch, daß neben den sämtlichen 
Volksschul-Fächern in der Prüfung für Aspirantinnen des höheren Mädchenschul- 
wesens auch zwei fremde Sprachen vorkamen, welche die Kandidatin in Grammatik, 
Schrift und Rede beherrschen und mit deren Litteratur sie bekannt sein soll, war die 
Gedächtnisarbeit für eine solche Prüfung eine außerordentliche und die Gefahr, daß 
eben die Gedächtnisleistung die wesentlichste sein werde, sehr naheliegend. Die Er- 
fahrung hatte gezeigt, daß zwar solchen Anforderungen zum großen Teil mit größter 
Pünktlichkeit und Gewissenhaftigkeit von den Examinandinnen entsprochen wurde, 
daß aber auch sehr häufig die körperliche Kraft und Gesundheit derselben unter der 
Masse und Verschiedenartigkeit des für die Prüfung zu bewältigenden Stoffes ernst- 
liche Gefahr lief, wobei es immer noch fraglich blieb, ob das in so mühsamer 
Arbeit Angeeignete nun auch wirklich bleibender und fruchtbarer geistiger Besitz ge- 
worden sei. 
Von den Prüfungsanforderungen konnte schon deshalb nichts nachgelassen 
werden, weil die in Baden geprüften Kandidatinnen mit denen konkurrieren müssen, 
die in anderen nicht minder hohe Anforderungen stellenden Staaten die Prüfung 
bestanden haben. Doch war es möglich, die Arbeit so zu teilen, daß ohne Über- 
anstrer gung nach jeder Seite das Genügende in gründlicher, ruhiger Vorbereitung 
erreicht werden kann. Eine solche Teilung bezweckte die Verordnung vom 
19. Dezember 1884, welche an Stelle jener vom 13. März 1876 getreten und deren 
wichtigste Bestimmung die ist, daß jede Kandidatin des Schulamts zuerst die einfache 
Prüfung für den Volksschul-Dienst zu bestehen hat. Zu der sog. höheren Lehrerinnen= 
prüfung können dann nur solche Kandidatinnen zugclassen werden, welche jene erste 
Prüfung mit Erfolg bestanden haben, und zwar frühestens ein Jahr nach Bestehung 
derselben. Indem diese Einrichtung die Prüfungslast für Examinandinnen und 
Examinatoren grundsätzlich auf zwei Termine verteilt, gestattet sie ein eingehenderes, 
gründlicheres Studium und eine sicherere und weniger aufreibende Prüfung. 
  
Verordnung. 
(Vom 19. Dezember 1884.) 
Die Prüfung von Lehrerinnen betreffend. 
(Ges. und V. Bl., 1885, S. 1; Schulv. Bl., 1885, S. 1). 
Auf Antrag des Oberschulrats wird — unter Aufhebung der Verord- 
nung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 13. März 1876, be- 
treffend die Prüfung von Lehrerinnen — verordnet, wie folgt: 
1. 
Eine Lehrthätigkeit an öffentlichen Schulen des Großherzogtums 
oder an Privat-Lehr= und Erziehungsanstalten der in § 103 (sjetzt: § 110) 
des Gesetzes über den Elementarnnterricht bezeichneten Art darf weiblichen
	        

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