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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a. Anwendung der Beamtengesetze auf dieselben. I und II
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 (auszugsweise)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • a. Anwendung der Beamtengesetze auf dieselben. I und II
  • 1. Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 (auszugsweise)
  • 2. Gehaltsordnung vom 24. Juli 1888 (Auszug)
  • b. Verfahren der Besetzung von Hauptlehrerstellen.
  • c. Militärdienst der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

2. a. Beamtengesetz. 629 
gemäss §§ 56 Abs. 2 und 57 inbetracht kommende Beteiligte zu ver- 
teilen sei, ist die Bestimmung des zustündigen Ministeriums mit Aus- 
schluss des Rechtswegs massgebend. 
Der Sterbegehalt Dildet keinen Bestandteil der Verlassenschuft des 
Werstorbenen. 
II. Der Versorgungsgehalt. 
§ 50. Die Ansprüche der HinterblieDb enen auf 
Versorgung. 
Die Hinterbliehenen eines etatmässigen Beamten erhalten im Fall 
des nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgenden Todes des Beamten 
Versorgungsgehalt (Witwengeld, Waisengeld) nach Massgabe der nach- 
folgenden Vorschriften. 
§5§ 60. Die Bezugsberechtigten. 
Als Iinterbliehene im Sinne des vorstehenden Paragraphen gelten. 
die Witwe, solange sie sich nicht wieder verheiratet, und die ehelichen 
unverheirateten Kinder des Beamten bis zum vollendeten achtzehnten 
Lebensjahr. 
Keinen Anspruch auf Versorgungsgehalt haben die Witwe und die 
interbliebenen Kinder eines Beamten aus solcher Ehe, welche erst nach 
dessen Versetzung in den Ruhestand geschlossen ist, ausgenommen, wenn 
der Ruhestand ein einstweiliger (§ 33) war. 
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe 
mit dem rerstorbenen Beamten in einer Zeit abgeschlossen ist, zu der 
das Leben desselben infolge von Krankheit ernstlich bedroht war, sofern 
der Tod innerhalb dreier Monate, vom Eheabschluss an gerechnet, erfolgt. 
5s 61. Das gesctzliche Witwengel fd. 
Ein Anspruch auf das gesetzliche Witwengeld steht der Witwe zu, 
wenn der eta tmässige Beamte, nachdem er einen Anspruch auf Ruhegehalt 
erdient hat, oder infolge einer der in 8 34 Abs. 2 Ziff. 2 bezeichneten 
Veranlassungen gestorben ist. 
Das gesectzliche Witwengeld beträgt 30% des massgebenden Ein- 
Kommensanschlags. 
In den Fällen der §§ 63 — — ist derjenige Einkommensanschlag, 
welcher bis zum Eintritt des Todes für die Zahlung des Witwenkassen-- 
Deitrags zugrunde gelegt wurde, in allen übrigen Fällen der geordnete 
Anschlag derjenigen Dienstbezüge massgebend, welche der Beamte 
unmittelbar vor seinem Tode bezw. vor seiner Zuruhesetzung bezogen 
hat. — — 
5s 62. Das gesetzliche Waisengeld. 
Ein Anspruch auf das gesetzliche Waisengeld steht den Kindern 
unter der im § 61 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzung zu. 
Das gesetzliche Waisengeld betrügt: 
a. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des 
Beamten zum Bezug von Witwengeld berechtigt war: ½½10 des 
Witwengeldes für jedes Kind;
	        

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