Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b. Verfahren der Besetzung von Hauptlehrerstellen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verordnung (Ministerial), vom 28. Februar 1894
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • a. Anwendung der Beamtengesetze auf dieselben. I und II
  • b. Verfahren der Besetzung von Hauptlehrerstellen.
  • Verordnung (Ministerial), vom 28. Februar 1894
  • c. Militärdienst der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

2. b. Verfahren bei Stellenbesetzung. 655 
schaft als nicht etatmäüssiger Beamter an Volksschulen oder Anstalten. 
der in § 117 des Elementarunterrichtsgesctzes bezeichneten Art. 
III. Die vorstehend dargelegten Grundsütze wären Kkünftighin bei 
Autstellung der Verzeichnisse der um eine erledigte Hauptlehrerstelle 
antgetretenen Bewerber genau zu beachten. Sofern hiebei die Einreichung 
cines Bewerbers nicht nach Massgabe des Zeitpunktes seiner Aufnahme 
unter die. Schulkandidaten bezw. seiner ersten Verwendung erfolgt, 
würe in der Spalte „Bemerkungen“ der Grund der Zurückstellung kurz 
anzugeben, 2z. B. „auf 7. April 1888 seiner damaligen Stelle als Unter- 
lechrer in . wegen Verletzung seiner Dienstpflichten enthoben; wieder 
verwender auf 1 Oktober 18884. Zur Verdeutlichung des oben Gesagten 
machen wir ausdrücklich darauf aufmerlksam, dass in dem eben beispiels- 
weise angeführten Fall an der Dienstzeit des betreffenden Lehrers, wie 
sie sich ohne Berücksichtigung des Ausscheidens berechnen würde, nicht 
mur die vor dem 7. April 1888 zurückliegende Zeit sowie der Zeitraum 
vom 7. April bis 1. Oktober 1888, sondern überdies noch ein Feiteres 
Jahr als Probedienstzeit in Anrechnung zu bringen wäüre. 
IV. Sofern bei einem als Bewerber um eine erledigte Hauptlehrer- 
stelle aufgetretenen Lehrer bei Beachtung der vorstehend erörterten Vor- 
schriften eine Kürzung der nach Massgabe seiner erstmaligen Verwendung 
im öffentlichen Dienste zu berechnenden Dienstzeit einzutreten hat, 
hütte der Kreisschulrat, in dessen. Dienstbezirk der Bewerber augestellt 
oder verwendet ist, bei der Ubersendung der bezüglichen Bewerbung an 
die Kreisschulvisitatur, in deren Dienstbezirk die erledigte Stelle ge- 
legen ist, die für die Berechnung der Dienstzeit massgebenden Thatsachen 
beizufügen. 
V. Etwaige Bewerbungen von Lehrern, welche seit Zurücklegung 
der Probedienstzeit noch keine zwei Jahre in nicht etatmässiger Stellung 
verwendet sind, wären überhaupt nicht weiter zu leiten, sondern den Be- 
freffenden unter Hinweis auf die Vorschriften in den §§ 2 und 3 der 
Landesherrlichen Verordnung vom 17. Juli 1892 zurükzugeben (Beispiel: 
Ein Lehrer ist im Laufe des Jahres 1889 entlassen bezw. seiner Stelle 
enthoben und im Laufe des Jahres 1890 wieder verwendet worden). 
v. Erlaß des Oberschulrats vom 17. Januar 189.4 Nr. 691: 
Wir sind aufgrund nochmaliger eingehender Prüfung der Vorschrift 
in § 41 des Beamtengesetzes zu der Anschauung gelangt, dass das Aus- 
scheiden eines in der Stellung als nicht etatmässiger Beamter verwendeten 
Lehrers aus dem üffentlichen Dienst, auch wenn dieses Ausscheiden infolge 
eines Verschuldens geschicht, nicht unbedingt den Verlust der bis dahin. 
zurückgelegten Dienstzeit nach sich ziehen muss mit der Massgabe, dass 
der betreffende Lehrer nunmehr von neuem ein Probedienstjahr zurück- 
zulegen häütte und vor der etatmässigen Anstellung zwei weitere Jahre 
in der Eigenschaft als nicht etatmässiger Beamter zugebracht haben misste. 
Diesc strengere Auslegung des S§ 41 B.G. sollte unseres Erachtens, insolange 
dieselbe nicht durch eine übereinstimmende Entschliessung sümtlicher 
Ministerien oder in anderer autoritativer Weise festgestellt wäüre, nur auf 
den Fall beschränkt bleiben, dans ein nicht etatmässiger Lehrer aus dem 
öffentlichen Schuldienst wegen Verletzung dienstlicher Verpflichtungen 
förmlich entlassen worden ist. — —
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment