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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b. Verfahren der Besetzung von Hauptlehrerstellen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verordnung (Ministerial), vom 28. Februar 1894
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • a. Anwendung der Beamtengesetze auf dieselben. I und II
  • b. Verfahren der Besetzung von Hauptlehrerstellen.
  • Verordnung (Ministerial), vom 28. Februar 1894
  • c. Militärdienst der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

656 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
Für die Berechnung der Dienstzeit bei Bewerbung um Hauptlehrer- 
stellen wärc sonach künftighin für den Fall, dass der Bewerber eine Zeit 
lang aus dem öffentlichen Dienst ausgetreten war, die vor dem Ausscheiden 
zurückliegende Dienstzeit nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn der 
betreffende Lehrer s. Zt. wegen eines Verschuldens, das durch dienst- 
polizeiliches Erkenntnis festgestellt, aus dem öftentlichen Schuldienst 
ventlassené war. 
c. Erlaß des Oberschulrats vom 29. August 1894 Nr. 16 053: 
Ein — — gelegentlich der Vorberatungen zu der Ministerial- 
verordnung vom 28. Februar 1894, das Verfahren bei Besetzung von 
Hauptlehrerstellen an Volksschulen betreffend, gestellter Antrag dahin 
gehend, in die Verordnuung eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die 
Berechnung der Dienstjahre der Seminarunterlehrer bei Be- 
werbung um erledigte Hauptlehrerstellen nach Massgabe der Verfügung 
vom 21. Oktober 1888 Nr. 15 283 zu geschehen habe, ist s. Z. abgelchnt 
worden. Man ging dabei von der Erwügung aus, dass die Künstliche 
Schaffung von Dienstjahren den Vorschriften des Beamtengesetzes nicht 
entspreche, wöhrend andererseits betont wurde, dass die besonderen 
Dienste, die ein Lehrer an einem Seminar geleistet, bei Bewerbungen 
um erledigte Hauptlehrerstellen von der Oberschulbehörde, auch ohne 
eine solche Vorschrift, entsprechend gewürdigt werden könnten. Die 
formelle Vorschrift des angeführten Erlasses, wonach ein an einer 
Scminarübungsschule zugebrachtes Dienstjahr „zu anderthalb zu rechnen 
ist“, ist hiernach als aufgehoben zu betrachten. 
* 6. 
Auf Einkunft des Berichts der Ortsschulbehörde wird dieser vom 
Kreisschulrat mit der Bewerberliste und den Bewerbungsgesuchen dem Be- 
zirksamt zum Beibericht und zur Weiterleitung an die Oberschulbehörde 
übersendet. 
87. 
Sofern einer Gemeinde bezüglich der Besetzung einer Stelle das Recht 
des Vorschlags zusteht, übersendet der Kreisschulrat das nach 8 5 aufge— 
stellte Verzeichnis samt den Bewerbungseingaben der betreffenden Gemeinde- 
behörde mit der Aufforderung, ihre etwaigen Vorschläge binnen 4 Wochen 
bei der Visitatur einzureichen. 
Die letztere übermittelt sodann den Vorschlag der Gemeinde nebst 
Bewerberliste und Bewerbungsgesuchen dem Bezirksamt zur weiteren Vorlage 
an die Oberschulbehörde. 
Der Beifügung einer Meinungsäußerung dieser Behörden bedarf es 
dabei nur für den Fall, daß nach der Anschauung derselben Gründe zur 
Ablehnung des von der Gemeinde gemachten Vorschlags durch die Ober- 
schulbehörde vorliegen sollten.
	        

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