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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c. Militärdienst der Volksschullehrer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
aa. Aktive Dienstzeit
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kaiserliche Kabinetsordre vom 8. Februar 1900, enthaltend Bestimmungen über die Dienstzeit der Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamtes vom Jahre 1900 ab
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • a. Anwendung der Beamtengesetze auf dieselben. I und II
  • b. Verfahren der Besetzung von Hauptlehrerstellen.
  • c. Militärdienst der Volksschullehrer.
  • aa. Aktive Dienstzeit
  • Bekanntmachung (des Oberschulrats), die Militärpflicht der Volksschullehrer betreffend, vom 13. März 1900
  • Kaiserliche Kabinetsordre vom 8. Februar 1900, enthaltend Bestimmungen über die Dienstzeit der Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamtes vom Jahre 1900 ab
  • bb. Militärdienst nach erfolgter Beurlaubung zur Reserve
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

2. c. Militärdienst der Volksschullehrer. 665 
Bezirks verteilt. Dabei ist den Wünschen der Lehrer möglichst 
Rechnung zu tragen. . 
Wegen Anrechnung der eingestellten Lehrer u. s. w. auf die 
Rekrutenzahlen wird durch die alljährlichen Rekrutierungs-- 
bestimmungen das Weitere festgesetzt werden. 
Die demselben Truppenteil überwiesenen Lehrer u. 8. W. sind 
grundsätzlich gemeinschaftlich unterzubringen, soweit dies nach 
5s 21, 2 der Garnisonverwaltungsordnung gestattet ist. Sie 
nehmen, soweit möglich, an der Rekrutenausbildung der Ein- 
jührig-Freiwilligen teil, treten alsann in die Kompagnie ein 
und sind, insoweit sic sich nach ihrer militärischen Beanlagung 
und ihrem Diensteifer hierzu eignen;, 
. nach Anordnung der 
Regimentskommandeure zu Unteroffizieren des Beurlaubten- 
standes auszubilden. 
Ihre Verwendung in den Geschäftszimmern ist ausgeschlossen. 
Diejenigen Volksschullehrer u. s. W., welche sich gut geführt und 
ausreichende Dienstkenntnissc erworben haben, dürfen nach min- 
destens sechsmonatiger Dienstzeit zu üb erzähligen Gefreiten ernannt, 
diejenigen, welche bei musterhafter Führung und Haltung 
Hervorragendes geleistet haben, bei der Entlassung aus dem aktiven. 
Dienste ausnahmsweise zu überzähligen Unteroffizieren befördert, 
diejenigen, welche sich nach dem Urteile der Vorgesctzten 
zu Unteroffizieren des Beurlaubtenstandes eignen, als Unter- 
offizieraspiranten entlassen werden. 
□# 
Hinsichtlich der Heranziehung zu Ubungen im Beurlaubten- 
stande werden die unter Ziffer 2 genannten Volksschullehrer 
u. s. W. wie die übrigen Mannschaften behandelt. Sie dürfen 
gelegentlich der Ubungen befördert werden. 
. Die Heerordnung wird wie folgt geündert: 
§ 13, 2 lautet: 
„Die Volksschullehrer und Kandidaten des Vollksschulamts 
(W.O. 59, 1) werden bereits nach einjähriger aktiver Dienst- 
zeit bei einem Infanterie-Regiment zur Reserve beurlaubt. 
Die Zeit eines Urlaubs von mehr als vierzehntäügiger Dauer 
findet auf die einjährige aktive Dienstzeit keine Anrechnung. 
Die nüheren Bestimmungen geben die Generalkommandos.“ 
In § 20, 1 Anmerkung’) und im § 10, 3 ist „gemäss § 13, 2“ 
zu Streichen. (Hiernach behalten die bisherigen Ubungs- 
bestimmungen für Volksschullehrer u. s. W., welche 10 Wochen 
aktiv gedient haben, Gültigkeit.) 
10. Die Anderung der Wehrordnung bleibt vorbehalten). 
Kriegsministerium Berlin, den 10. Februar 1900. 
Nr. 312/2. 00. A 1. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
. v. Gossler. 
*) Vgl. Deutsche Wehrordnung, in der mit Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 22. Juli 1901 veröffentlichten Fassung, § 9. Zentralblatt für 
das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 32. 
 
	        

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